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natürlich dafür Sorge zu tragen, daß die Jachleute in den Bezirks-
und Staatsschulvertretungen nicht sämtlich einer Gruppe angehören.
Das Wahlreglement muß Vorschriften enthalten, die eine abwechselnde
Wahl eines Dertreters der einen oder der anderen Gattung von Schulen
vorschreiben, so daß die einzelnen Schulgruppen in jeder Wahlperiode
gleichmäßig vertreten sind.
In fast allen deutschen Staaten besteht in der Nreisinstanz eine
Derbindung zwischen der allgemeinen Staatsver waltung
und der Schulverwaltung. Es wird eine Behörde aus dem
ersten politischen Beamten des Nreises und dem Kreisschulinspektor
gebildet. Mißstände scheinen sich hierbei nicht ergeben zu haben,
denn in allen neueren Schulgesetzen wird die vorhandene Kreisbehörde
bieser Krt beibehalten und in anderen Schulgesetzen die Neueinführung
vorgenommen. In Preußen ist dieselbe Organisation zwar nicht
gesetzlich festgelegt, sie besteht aber tatsächlich insofern, als die Land-
räte an vielen Schulangelegenheiten in Derbindung mit den Kreis-
schulinspektoren beteiligt sind. Preußen wird auch wahrscheinlich
in absehbarer eit dieselbe Derwaltungsform bei Einführung der
hauptamtlichen Schulaufsicht vollständig durchführen. Unter der
Iirma „Dezentralisation der Schulverwaltung“ ist diese Regelung
insbesondere vom Freiherrn von zedlitz immer wieder verlangt
worden. Eine allgemeine Derwaltungsreform in derselben Richtung
befindet sich in Preußen seit längerer eit in Dorbereitung. In
dieser „Eingemeindung“ der Schulverwaltung bei der Allgemeinen
Landesverwaltung kann man mit Recht eine unheilvolle Unter-
stellung schulamtlicher Angelegenheiten unter Organe der — Po-
lizei erblicken, und insbesondere aus politischen Gründen ist, auch
von dem Derfasser, entschiedener Widerspruch gegen diese Maß=
nahmen erhoben worden. Hber sie hat zur zeit das für sich,
daß auf diesem Wege gewisse notwendige Derwaltungsgeschäfte
am einfachsten, sichersten und billigsten erledigt werden können.
Die Schulverwaltung hat in der Kreisinstanz keine besonderen
bureaumäßig geleiteten Kmtsstellen. Bei weiterer Entwicklung des