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des Staatsministeriums auch die Direktoren der städtischen Schulen, sowie
andere tüchtige Lehrer zugezogen werden.“
(Oesetz vom 8. Kugust 1912.)
Hhamburg.
„Die Schulsunode besteht aus den Dorstehern und festangestellten Lehrer#n
der öffentlichen und den Dorstehern der nicht öffentlichen Schulen des ham-
burgischen Staats.“
„Die Schulsynode versammelt sich auf Anforderung der Oberschulbehörde
oder nach ihrer eigenen Geschäftsordnung zur Dornahme der ihr überwiesenen
Wahlen, sowie zur Beratung der von der Oberschulbehörde erforderten Gut-
achten und der etwa an die letztere in Schulangelegenheiten zu stellenden
selbständigen Anträge.“ (Gesetz vom 11. November 1870.)
Eine Jachvertretung in der Bezirks= und TLandesinstanz sieht
auch das österreichische Schulgesetz vor:
„In jedem Schulbezirke ist mindestens einmal jährlich unter der Leitung
bes Bezirksschulinspektors eine Cehrerkonferenz abzuhalten.
Kufgabe derselben ist die Beratung und Besprechung über Gegenstände,
welche das Schulwesen betreffen, insbesondere über die Lehrfächer der Dolks-
schule, über die Methoden des Unterrichts, Lehrmittel, Einführung neuer
Lehr= und TLesebücher, Schulzucht u. dgl. m.“
„Sämtliche Lehrer der öffentlichen Dolksschulen und Lehrerbildungs-
anstalten des Bezirkes sind verpflichtet, an der Bezirkskonferenz teilzunehmen.
Den TLehrern der Privatanstalten bleibt es freigestellt, sich an dieser Konferenz
zu beteiligen.
In jedem TLande finden nach je sechs Jahren Konferenzen von
bgeordneten der Bezirkskonferenzen unter dem Dorsitze eines
Landesschulinspektors statt (Candeskonferenzen)."“
(Gesetz vom 14. Mai 1869.)
Der von der Iwischendeputation der II. sächsischen Nammer
zum Schulgesetzentwurf geforderte Candesschulbeirat würde keine
Sachvertretung, sondern eine Landesschulvertretung aus Pädagogen
und Richtpädagogen sein. (Siehe S. 166 und 180.)
Der Gedanke der Selbstverwaltung, soweit er in der Organisation
der TLehrkörper behufs kollegialer Erledigung von Derwaltungs-
angelegenheiten und eilnahme an der Gesetzgebung und Jort-
bildung der gesetzlichen Grundlagen durch Derordnungen zum KZus-
druck kommt, hat in der deutschen Schulgesetzgebung fast noch keinen
Boden gefunden. Die in den vorstehenden Bestimmungen behan-