Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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bessen. 
„Der Dorsitzende des Schulvorstandes wird von der obersten 
Schulbehörde nach Anhörung der Kreisschulkommission aus den Mitgliedern 
desselben auf Widerruf ernannt.“ 
„Ist kein besonderer Schulinspektor oder Oberlehrer bestellt, so wird 
die dem Schulvorstande übertragene Schulaufsicht zunächst durch den Dor- 
sitzenden ausgeübt.“ (Gesetz vom 16. Juni 1874.) 
Großherzogtum Sachsen. 
„Den Dorsitz im Schulvorstande führt der Bürgermeister, in Derhinde- 
rungsfällen dessen Stellvertreter."“ (Gesetz vom 24. Juni 1874.) 
Braunschweig. 
„Der Dorsitz im Schulvorstande steht 
1. in den Landschulen und in den Bürgerschulen der #lecken dem dem 
Schulvorstande angehörigen Geistlichen, 
2. in den Bürgerschulen der Städte dem dem Dorstande angehörigen 
Mitgliede des Stadtmagistrats zu.“ (Gesetz vom 5. Hpril 1915.) 
Sachsen-Coburg. 
„In den Schulvorständen der Städte Coburg, NUeustadt, Rodach und 
Königsberg führt der Bürgermeister, in den Schulvorständen der Land- 
schulen der Gemeindevorstand des Schulortes den Dorsitz." 
(Gesetz vom 21. Kpril 1905.) 
Sachsen-Gotha. 
„In den Landgemeinden wählen die Mitglieder des Schulvorstandes 
unter sich nach relativer Mehrheit ihren Dorsitzenden und dessen Stell- 
vertreter auf drei Jahre; Schuldirektoren (Rektoren) und Lehrer können 
jedoch nicht zu Dorsitzenden gewählt werden. 
In den Städten Gotha, Ohrdruf und Waltershausen ist das Mitglied 
des Stadtrates der Vorsitzende des Schulvorstandes.“ 
(Eesetz vom 8. Kugust 1912.) 
Anhalt. 
„Wo besondere Schulvorstände bestehen, führen die Ortsschulinspek- 
toren (Eeistliche) zugleich den Dorsitz in denselben."“ 
(Böchste Derordnung vom 14. März 1854.) 
Reuß j. L. 
„Den Dorsitzenden (des Schulvorstandes) und den Stellvertreter des- 
selben wählt der Schulvorstand in geheimer Wahl aus seiner Mitte.“ 
„Der Ortslehrer ist nicht wählbar.“ (Gesetz vom 31. Juli 1900.)
	        
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