Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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des Oberschulrats von den bezeichneten örtlichen Organen fest- 
gesetzt wird.“ 
„Die Vertreter der Lehrerschaft, die . .. außer den Schulvorständen dem 
Ortsschulrat angehören sollen, werden von den ständigen Lehrern und 
Lehrerinnen der Schule mit verhältnismäßiger Stimmenmehrheit ge- 
wählt.“ (Gesetz vom 17. Kugust 1909.) 
Baden. 
„Der (Schul)-Kommission mußjedenfalls ein Mitglied des Gemeinde- 
rats als Dorsitzender angehören, und es sollen in derselben die Orts- 
pfarrer der in der Gemeinde vorkommenden Bekenntnisse, sowie die Dolks- 
schullehrer Dertretung erhalten.“ (Eesetz vom 13. Mai 1892.) 
bessen. 
„Der Schulvorstand besteht: 
. aus dem dienstältesten Lehrer, und, wenn mehr als vier Schulen 
beziehungsweise Schulklassen in der Gemeinde bestehen, aus den 
zwei dienstältesten Lehrern an den Dolksschulen. Sind in einer 
Gemeinde für die Schulen oder einzelne Gruppen Oberlehrer be- 
stellt, so treten diese in den Schulvorstand."“ 
(Gesetz vom 16. Juni 1874.) 
Großherzogtum Sachsen. 
„Der Schulvorstand besteht in einfachen Schulgemeinden: 
c) aus dem Schullehrer — wo mehrere an einer Schule angestellt 
sind, aus dem ersten derselben —, wo gegliederte Schulen mit wenigstens 
fünf Lehrern bestehen, aus dem TLeiter jeder Schule und einem von dem 
Lehrerkollegium jährlich zu wählenden weiteren Lehrer dieser Schule.“ 
(Gesetz vom 24. Juni 1874.) 
Oldenburg. 
„In den Stadt= und Landgemeinden besteht der Schulvorstand aus: 
c) den beiden dienstältesten hauptlehrern der Dolksschulen, 
oder, wenn nur eine Dolksschule der betreffenden Konfession in der Gemeinde 
ist, dem hauptlehrer dieser Schule.“ 
„Die Lehrer haben den Beratungen nicht beizuwohnen, wenn es sich um 
ihre persönlichen Angelegenheiten handelt, es sei denn, daß der Schulvorstand 
etwas anderes beschließt.“ (Gesetz vom 4. Lebruar 1910.)
	        
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