Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Braunschweig. 
„In den Candschulen der einzelnen Ortsgemeinden besteht der Schul- 
vorstand aus: 
3. dem etwaigen Schulleiter, sonst dem ersten Lehrer, in Erman- 
gelung eines solchen dem dienstältesten angestellten Lehrer.“ 
(Gesetz vom 5. April 1913.) 
Sachsen-Meiningen. 
„Der Schulvorstand besteht: 
1. in den Magistratsstädten und in Orten mit über 5000 Einwohnern 
b) aus dem Rektor oder dem aufsichtführenden oder ersten oder 
einzigen TLehrer der Ortsschule.“ (Gesetz vom 3. Januar 1908.) 
Sachsen-Coburg. 
„Der Schulvorstand besteht: 
1. für die Stadt Toburg aus 
b) dem Schuldirektor 
2. für die Städte Neustadt, Rodach und Königsberg aus 
b) dem Schuldirektor bezw. Rektor. 
3. für Landgemeinden aus 
b) dem ersten TLehrer der betreffenden Dolksschule."“ 
(Gesetz vom 21. Hpril 1005.) 
Sachsen-Gotha. 
„In den Landgemeinden besteht der Schulvorstand aus: 
dem Lehrer, oder, wo mehrere vorhanden sind, zweien von ihnen.“ 
„In den Städten Gotha, Ohrdruf und Waltershausen besteht der 
Schulvorstand aus: 
dem Stadtschulinspektor, wo ein solcher vorhanden ist, 
einem Schuldirektor oder Rektor, 
einem der unwiderruflich angestellten Lehrer.“ 
„Der Schuldirektor (Rektor) wird von den an den städtischen Dolks- 
und FJortbildungsschulen angestellten Schuldirektoren (Rektoren), der 
Lehrer von den an den städtischen Dolks= und Lortbildungsschulen unwider- 
ruflich angestellten Lehrern . . . gewählt.“
	        
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