Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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„Don den Cehrern einer drei- oder mehrklassigen Schule gehört der Rektor 
oder der Hauptlehrer, wo solche vorhanden sind, andernfalls der dienst- 
älteste Lehrer dem Schulvorstande an. Das andere Mitglied wird von den an 
der Schule unwiderruflich angestellten Lehrern auf drei Jahre gewählt.“ 
(Eesetz vom 8. Kugust 1912.) 
Knhalt. 
„Der Schulvorstand besteht aus: 
2. den Rektoren, sowie den ersten Lehrern derjenigen selbständigen 
Schulanstalten, welche keinem Rektor unterstellt sind; da, wo der Rektor den 
Dorsitz im Schulvorstande führt, tritt der an Dienstjahren älteste LCehrer derihm 
unterstellten K#nstalten noch binzu." 
(Gesetz vom 21. Lebruar 1873, ergänzt am 24. März 1883.) 
LCippe. 
„Ständige Mitglieder des Schulvorstandes vermöge ihres AQmtes sind: 
Jpc) der Lehrer einer einklassigen Schule, bei mehrklassigen Schulen 
der erste Lehrer oder der Schulleiter; 
d) an solchen Schulen, an denen mehrere Lehrer mit Samilienwohnung 
tätig sind, werden aus der Jahl dieser Lehrer weitere Schulvorstandsmit- 
glieder durch Wahl der Tehrpersonen bestimmt, und zwar werden 
bei Dorhandensein von zwei bis vier wahlberechtigten Lehrpersonen 1, 
bei fünf bis sechs 2, bei mehr als sechs 3 Dertreter der Lehrer mit einfacher 
Stimmenmehrheit in den Schulvorstand gewählt."“ 
(Eesetzentwurf von 1913.) 
4. Geistliche im Schulvorstande. 
Dreußen. 
„Die Schuldeputation besteht aus: 
bierzu treten: 
4. der dem Dienstrange nach vorgehende oder sonst der dem Dienstalter 
nach älteste Ortspfarrer der evangelischen Landeskirche und der 
katholischen Kirche. 
Statt des vorgenannten Pfarrers kann, falls hierüber ein Einverständnis 
zwischen der Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Oberbehörde statt- 
findet, ein anderer Eeistlicher in die Schuldeputation eintreten. 
5. Sofern sich in der Stadt mindestens 20 jüdische Volksschulkinder be- 
finden, tritt außerdem der dem Dienstrange nach vorgehende oder sonst der 
dem Dienstalter nach älteste Ortsrabbiner ein.“ 
„Der Schulvorstand besteht (in Landgemeinden) aus. dem 
nach dem Dienstrange vorgehenden oder sonst dem dienstältesten derjenigen
	        
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