Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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1. demjenigen Geistlichen, dem der Vorsitz in dem für die Ortsgemeinde 
zuständigen evangelischen Kirchenvorstande obliegt.“ 
„In den Schulverbänden . .. demjenigen Geistlichen, dem der Vorsitz 
in dem evangelischen Kirchenvorstande der Schulortsgemeinde obliegt.“ 
(Gesetz vom 5. April 1913.) 
Sachsen-Coburg. 
„Der Schulvorstand besteht für Candgemeinden (und für die Städte 
Neustadt, Rodach und Königsberg) aus: 
a) dem Ortsgeistlichen.“ 
(In der Stadt Coburg sitzt kein Geistlicher im Schulvorstande.) 
(Gesetz vom 21. Kpril 1905.) 
Sachsen-Gotha. 
„In den Landgemeinden besteht der Schulvorstand aus: 
dem Geistlichen, oder, wo mehrere vorhanden sind, dem ersten von 
ihnen, 
in den Städten Gotha, GOhrdruf und Waltershausen aus .. einem 
Geistlichen.“ (Gesetz vom 8. Rugust 1912.) 
Lippe. 
„Ständige Mitglieder des Schulvorstandes vermöge ihres Kmtes sind: 
b) der Pfarrer oder Pfarrvikar der Kirchengemeinde, in deren 
Bezirk das Schulgebäude liegt.“ (esetzentwurf von 1915.) 
5. Frauen im Schulvorstande. 
Württemberg. 
„Ebenso ist die Wahl von Hrauen (zu Dertretern der Schulgemeinde 
im Ortsschulrat), bei welchen im übrigen die in den angeführten Gesetzes- 
bestimmungen bezeichneten Doraussetzungen zutreffen, mit Zusschluß der 
Lehrerinnen an der Dolksschule zulässig.“ (Gesetz vom 17. Kugust 1909.) 
Siehe auch Derhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf S. 179. 
6. Kufsichtsbefugnisse des Schulvorstandes. 
Dreußen. 
„Die Schuldeputation übt zugleich die nach dem Gesetze vom 11. März 
1872 den Gemeinden und deren Organen vorbehaltene Leil= 
nahme an der Schulaufsicht aus. Sie handelt dabei als Organ 
der Schulaufsichtsbehörde und ist verpflichtet, insoweit ihren An- 
ordnungen FSolge zu leisten.“ (Gesetz vom 28. Juli 1906.)
	        
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