— 160 —
1. demjenigen Geistlichen, dem der Vorsitz in dem für die Ortsgemeinde
zuständigen evangelischen Kirchenvorstande obliegt.“
„In den Schulverbänden . .. demjenigen Geistlichen, dem der Vorsitz
in dem evangelischen Kirchenvorstande der Schulortsgemeinde obliegt.“
(Gesetz vom 5. April 1913.)
Sachsen-Coburg.
„Der Schulvorstand besteht für Candgemeinden (und für die Städte
Neustadt, Rodach und Königsberg) aus:
a) dem Ortsgeistlichen.“
(In der Stadt Coburg sitzt kein Geistlicher im Schulvorstande.)
(Gesetz vom 21. Kpril 1905.)
Sachsen-Gotha.
„In den Landgemeinden besteht der Schulvorstand aus:
dem Geistlichen, oder, wo mehrere vorhanden sind, dem ersten von
ihnen,
in den Städten Gotha, GOhrdruf und Waltershausen aus .. einem
Geistlichen.“ (Gesetz vom 8. Rugust 1912.)
Lippe.
„Ständige Mitglieder des Schulvorstandes vermöge ihres Kmtes sind:
b) der Pfarrer oder Pfarrvikar der Kirchengemeinde, in deren
Bezirk das Schulgebäude liegt.“ (esetzentwurf von 1915.)
5. Frauen im Schulvorstande.
Württemberg.
„Ebenso ist die Wahl von Hrauen (zu Dertretern der Schulgemeinde
im Ortsschulrat), bei welchen im übrigen die in den angeführten Gesetzes-
bestimmungen bezeichneten Doraussetzungen zutreffen, mit Zusschluß der
Lehrerinnen an der Dolksschule zulässig.“ (Gesetz vom 17. Kugust 1909.)
Siehe auch Derhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf S. 179.
6. Kufsichtsbefugnisse des Schulvorstandes.
Dreußen.
„Die Schuldeputation übt zugleich die nach dem Gesetze vom 11. März
1872 den Gemeinden und deren Organen vorbehaltene Leil=
nahme an der Schulaufsicht aus. Sie handelt dabei als Organ
der Schulaufsichtsbehörde und ist verpflichtet, insoweit ihren An-
ordnungen FSolge zu leisten.“ (Gesetz vom 28. Juli 1906.)