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„Der Vorsitzende ist berechtigt, die Schulen in demselben Umfange wie
das geistliche Mitglied zu besuchen.“ (Gesetz vom 4. Februar 1910.)
Braunschweig.
„Der Schulvorstand hat im Wege der Schulpflege den Schulbetrieb
sowie das Derhalten des Schulpersonals in und außer dem Kmte
zu überwachen. Der Dorsitzende des Schulvorstandes ist befugt, dem
Unterrichte beizuwohnen und etwaige Bedenken außerhalb der Unterrichts-
stunden mit dem TLehrer zu besprechen. Der Schulvorstand kann beschließen,
daß auch ein anderes Mitglied einzelnen Unterrichtsstunden
beiwohnt. Den innerhalb seiner Juständigkeit getroffenen HQnordnungen
des Schulvorstandes hat das Schulpersonal Solge zu leisten.“
(Gesetz vom 5. Hpril 1915.)
Sachsen-Meiningen.
„Insbesondere hat er (der Schulvorstand) die Lehrerschaft bei Durch-
führung der erziehlichen Einrichtungen und Maßnahmen zu unter-
stützen. Er hat das Recht der Beschwerde über das dienstliche und
außerdienstliche Derhalten der Lehrer.“
(Gesetz vom 3. Januar 1908.)
Sachsen-Coburg.
„Der Schulvorstand hat.. insbesondere noch folgende Befugnisse und
Pflichten:
4., die Berufstreue der Tehrer in Erfüllung ihrer AKmtspflichten
zu überwachen und gegen dieselben wegen Derletzung ihrer Amtspflichten
mit Warnung und Jurechtweisung vorzuschreiten.“
(Gesetz vom 21. Hpril 1905.)
Sachsen-Gotha.
„Der Schulvorstand hat.. insbesondere noch folgende Rechte und,
Pflichten:
4. die Berufstreue der Lehrer in Erfüllung ihrer Kmtspflich-
ten zu über wachen, soweit diese nicht nach §# 110 der besonderen Über-
wachung der Schulinspektoren unterliegt, und sie wegen Derletzung oder Der-
nachlässigung der Pflichten zur Derantwortung zu ziehen; auch nötigen-
falls mit Warnung und Jurechtweisung gegen sie vorzugehen.“
(Gesetz vom 8. Kugust 1912.)
neuß j. C.
„Jedes Mitglied des Schulvorstandes hat das Recht, die
Schule zu besuchen und dem Unterrichte beizuwohnen. Der vDor-