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sitzende des Schulvorstandes soll von diesem Rechte tunlichst allmonat-
lich einmal Gebrauch machen. Die Kbstellung dabei etwa wahrgenommener
Mängel ist im Schulvorstande zu beantragen.“
„Der Schulvorstand ist die nächstvorgesetzte Behörde der Lehrer
in der Schulgemeinde. Er hat die Berufstreue der Lehrer zu überwachen,
nötigenfalls denselben Ermahnungen zu erteilen, auch, wenn solche
nicht fruchten, Disziplinarstrafen eintreten zu lassen, und eventuell
behufs Einleitung des fäörmlichen Disziplinarverfahrens weitere Kuträge
bei der vorgesetzten Schulbehörde zu stellen.“
(Gesetz vom 31. Juli 1900.)
Die heutigen Schulvorstände (Schuldeputationen, Ortsschulräte
usw.) können nicht lediglich als kommunale Schulverwaltungsorgane
bezeichnet werden; sie gelten vielfach auch als staatliche Schulauf-
sichtsorgane. Jumeist aber schwankt ihre Stellung zwischen beiden
Kuffassungen. ·
PreußenicheidetfcharfdieBefugnissederbürgerlichen
Gemeinden als solcher und die Befugnisse der städtischen Schul-
deputationen und der Schulvorstände in den Landgemeinden. Die
mit der Schulunterhaltung zusammenhängenden Befugnisse üben
die Gemeindeorgane als solche aus, während die Schuldeputationen
und Schulvorstände „die nach dem Gesetz vom 11. März 1872 den
Gemeinden und deren Organen vorbehaltene Teilnahme an der
Schulaufsicht“ ausüben und hierbei „als Organe der Schulaufsichts-
behörde" handeln und verpflichtet sind, „insoweit deren AKnordnungen
Lolge zu leisten“.
Wenn man die kinderungen, welche die Bestimmungen über
die Schulvorstände in der deutschen Schulgesetzgebung während eines
größeren zeitraumes erfahren haben, überblickt, so sind als Ent-
wicklungstendenzen ohne weiteres zu erkennen:
1. das Jurücktreten der Eeistlichen in den Schulvorständen vom
ersten Platze, dem mte des Dorsitzenden, in den Rang eines
gewöhnlichen Mitgliedes,
2. das stärkere hervortreten des pädagogischen Elementes, ins-
besondere eine Dermehrung der Sälle, in denen die TLehrer
ihre Dertreter selbst wählen,
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