Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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sitzende des Schulvorstandes soll von diesem Rechte tunlichst allmonat- 
lich einmal Gebrauch machen. Die Kbstellung dabei etwa wahrgenommener 
Mängel ist im Schulvorstande zu beantragen.“ 
„Der Schulvorstand ist die nächstvorgesetzte Behörde der Lehrer 
in der Schulgemeinde. Er hat die Berufstreue der Lehrer zu überwachen, 
nötigenfalls denselben Ermahnungen zu erteilen, auch, wenn solche 
nicht fruchten, Disziplinarstrafen eintreten zu lassen, und eventuell 
behufs Einleitung des fäörmlichen Disziplinarverfahrens weitere Kuträge 
bei der vorgesetzten Schulbehörde zu stellen.“ 
(Gesetz vom 31. Juli 1900.) 
Die heutigen Schulvorstände (Schuldeputationen, Ortsschulräte 
usw.) können nicht lediglich als kommunale Schulverwaltungsorgane 
bezeichnet werden; sie gelten vielfach auch als staatliche Schulauf- 
sichtsorgane. Jumeist aber schwankt ihre Stellung zwischen beiden 
Kuffassungen. · 
PreußenicheidetfcharfdieBefugnissederbürgerlichen 
Gemeinden als solcher und die Befugnisse der städtischen Schul- 
deputationen und der Schulvorstände in den Landgemeinden. Die 
mit der Schulunterhaltung zusammenhängenden Befugnisse üben 
die Gemeindeorgane als solche aus, während die Schuldeputationen 
und Schulvorstände „die nach dem Gesetz vom 11. März 1872 den 
Gemeinden und deren Organen vorbehaltene Teilnahme an der 
Schulaufsicht“ ausüben und hierbei „als Organe der Schulaufsichts- 
behörde" handeln und verpflichtet sind, „insoweit deren AKnordnungen 
Lolge zu leisten“. 
Wenn man die kinderungen, welche die Bestimmungen über 
die Schulvorstände in der deutschen Schulgesetzgebung während eines 
größeren zeitraumes erfahren haben, überblickt, so sind als Ent- 
wicklungstendenzen ohne weiteres zu erkennen: 
1. das Jurücktreten der Eeistlichen in den Schulvorständen vom 
ersten Platze, dem mte des Dorsitzenden, in den Rang eines 
gewöhnlichen Mitgliedes, 
2. das stärkere hervortreten des pädagogischen Elementes, ins- 
besondere eine Dermehrung der Sälle, in denen die TLehrer 
ihre Dertreter selbst wählen, 
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