Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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3. eine Derminderung der Kufsichtsrechte des Schulvorstandes 
über die Lehrer und den Schulbetrieb, 
4. eine stärkere Betonung des kommunalen Charakters des 
Schulvorstandes, die in einem Jalle, Baden), so weit geht, 
daß von der Einsetzung eines besonderen Schulvorstandes 
überhaupt abgesehen werden und die Befugnisse der Orts- 
schulbehörde der Gemeinderat unter Juzug von Pfarrern 
und Lehrern ausüben kann. Lhuch dann, wenn — was zu- 
lässig ist — für diesen Sweck eine besondere Schulkommission 
gebildet wird, führt ein Mitglied des Gemeinderates den 
Dorsitz. 
Eine UNeuerung enthält der Lippesche Schulgesetzentwurf?) 
mit der Einsetzung eines Schulgemeindeausschusses und 
eines Schulvorstandes, offenbar in lnalogie des IJIwei- 
kammersustems in der Gemeinde= und KRirchenverwaltung. 
1) „Die örtliche Aufsicht über die Dolksschule, sowie die Derwaltung des ge- 
samten, auch des konfessionellen örtlichen Schulvermögens, dessen ganzes 
Erträgnis forthin der Dolksschule anheimfällt, werden durch den Gemeinde- 
rat unter Juzug eines Ortspfarrers von jedem in der Schulgemeinde 
vertretenen Bekenntnisse, so wie des ersten Lehrers von jeder in derselben 
bestehenden Dolksschule geführt. Kuf diese Gemeindebehörde gehen alle 
Obliegenheiten und Befugnisse über, welche nach den in Geltung befind- 
lichen Gesetzen und Derordnungen bisher dem Ortsschulrat zukamen. 
Die Lehrer haben den Beratungen nicht anzuwohnen, wenn es sich um 
ihre persönlichen Derhältnisse handelt.“ 
„Durch Gemeindebeschluß, welcher der Staatsgenehmigung bedarf, kann 
für Angelegenheiten der Dolksschule eine besondere Kommission (Schul- 
kommission) bestellt werden, deren Einrichtung und Wirkungkreis in gleicher 
Weise näher zu bestimmen ist.“ (esetz vom 15. Mai 1892. ) 
2) „In jeder Schulgemeinde wird ein Schulgemeindeausschuß. 
wählt: 
1. Der Schulgemeindeausschuß besteht je nach ihrer (der Schul- 
gemeinden) GEröße in der Regel aus 6 bis 24 Mitgliedern. Die zahl muß 
durch drei teilbar sein.“ 
„Die zahl der (in den Schulvorstand) gewählten Mitglieder beträgt 
in der Regel sechs, sie ist aber gegebenenfalls soweit zu erhöhen, daß sie die 
der ständigen um drei übersteigt. Die Wahl dieser Mitglieder findet durch 
den Schulgemeindeausschuß statt.“ (Eesetzentwurf von 1915.)
	        
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