Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Immer aber bleibt die Stellung und der (harakter der 
Schulvorstände schwankend. Ein zeitgemäßes Schulgesetz müßte 
vor allem diesen Justand beseitigen. Der Schulvorstand muß ent- 
weder rein kommunales Schulverwaltungsorgan werden 
oder lokale Schulvertretung. Die Befugnisse eines staatlichen 
Schulaufsichtsorgans müssen auf die vom Staate bestellten Schul- 
beamten übergehen. MWird der Schulvorstand rein kommunales 
Schulverwaltungsorgan, so sind auch die eigentlichen pädagogischen 
Sunktionen, die er heute noch ausübt, abzulösen und der Schul- 
vertretung (siehe S. 166) zu überlassen. 
Die Kirche als solche hat auf Dertretung im Schulvorstande 
kein Anrecht. Der Pfarrer wird als Glied der bürgerlichen Gemeinde 
auch dann hinreichende Eelegenheit finden, sich im Interesse der 
Schule, als gewähltes Mitglied des Schulvorstandes oder sonstwie, 
zu betätigen, wenn er der Mann dazu ist und in der Gemeinde 
ein Bedürfnis dafür besteht, dem Dertreter der Nirche einen größeren 
Einfluß auf die Schule einzuräumen. 
Die Jusammensetzung der Schulvorstände bedarf im 
übrigen kaum einer großen knderung. Der Schulvorstand als kommu- 
nales Schulverwaltungsorgan ist eben eine Gemeindekommission, 
die aus Dertretern der Gemeindekörperschaften (Magistrat, 
Stadtverordnete) zusammengesetzt und durch Dertreter der Schule 
ergänzt wird. Das letztere ist notwendig, um die Kbsichten der 
Schule, soweit sie auf die Entscheidungen der kommunalen Organe 
von Einfluß sein können, zu deklarieren und den Jzusammenhang 
mit den im wesentlichen pädagogischen Schulvertretungen (siehe S. 106), 
in denen die kommunale Schulverwaltung ebenso vertreten sein muß, 
herzustellen. 
In derselben Weise ist die Ichulverwaltung der kommu- 
nalen Derbände (Kreise, Bezirke), deren Kufgaben bei Über- 
nahme der Mittel= und Oberschulen und bei größerer Nonzentration 
der Grundschulen erheblich wachsen müssen, zusammengesetzt. 
Die Unterordnung des Lehrkörpers unter den Schulvor-
	        
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