Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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stand sucht eine Reihe von Gesetzen dadurch zum Ausdruck zu bringen, 
daß sie dem Lehrer und Schulleiter die Wählbarkeit zum Vorsitzenden 
im Schulvorstande absprechen. In DPreußen, wo eine solche Be- 
stimmung nicht besteht, es aber ebenfalls geheiligte ATradition ist, 
den TLehrer von dieser Stelle auszuschließen, hat sich übrigens vielfach 
die Notwendigkeit ergeben, Lehrer zu Dorsitzenden der Derbands- 
schulvorstände zu machen, ihnen also eine Stellung einzuräumen, 
die über die eines gewöhnlichen Schulvorstandsvorsitzenden erheblich 
hinausgeht, denn der Derbandsvorsteher ist in dem Derbandsschul- 
vorstande „die ausführende Behörde“. Daß ein zeitgemäßes 
Schulgesetz jede Unterordnung des Lehrers unter den Schulvorstand 
beseitigen muß, ist bereits ausgesprochen. Damit fällt auch jeder 
Erund weg, die Lehrer in den Schulvorständen anders zu behandeln 
als die Lachleute in den sonstigen kommunalen Derwaltungszkörpern. 
5. Schulvertretungen. 
Königreich Sachsen. 
„Der obersten Schulbehörde steht ein Candesschulbeirat zur Leite, der 
die unter §567, 2a und o bezeichneten ngelegenheiten mit vorzuberaten hat. 
Dieser besteht aus 12 Jachleuten — nämlich 3 Bezirksschulinspektoren, 4 Schul- 
direktoren und 5 Dolksschullehrern — und aus 6 anderen Mitgliedern. 
Die Bezirksschulinspektoren werden bei der in § 68, 3 genannten Jahres- 
zusammenkunft, die Direktoren und Lehrer durch die Gesamtheit der von der 
Lehrerschaft zu den Bezirksschulbeiräten erwählten Dersonen gewählt, die 
6 nichtfachmännischen Mitglieder vom Ministerium berufen. Die Wahl gilt 
auf fünf Jahre.“ (Antrag der Jwischendeputation der sächsischen zweiten 
Kammer bei der Beratung des Dolksschulgesetzentwurfes.) 
Württemberg. 
„Der Beirat für das gewerbliche Fortbildungsschulwesen besteht 
aus 18 Mitgliedern, die vom Ministerium des Kirchen= und Schulwesens auf die 
Dauer von vier Jahren, insbesondere aus Dertretern der Gemeinden, aus 
den Dorständen und hauptlehrern der Gewerbe= und handelsschulen, aus 
Kngehörigen gewerblicher und kaufmännischer Berufe, sowie aus Dertretern 
der beiden Oberschulbehörden für die Dolksschulen, der Ministerialabteilung 
für die höheren Schulen, der Kunstgewerbeschule und der Baugewerkschule 
auf Dorschlag des Gewerbe-Oberschulrats berufen werden.“ 
(Derfügung vom 20. Dezember 1006.)
	        
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