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stand sucht eine Reihe von Gesetzen dadurch zum Ausdruck zu bringen,
daß sie dem Lehrer und Schulleiter die Wählbarkeit zum Vorsitzenden
im Schulvorstande absprechen. In DPreußen, wo eine solche Be-
stimmung nicht besteht, es aber ebenfalls geheiligte ATradition ist,
den TLehrer von dieser Stelle auszuschließen, hat sich übrigens vielfach
die Notwendigkeit ergeben, Lehrer zu Dorsitzenden der Derbands-
schulvorstände zu machen, ihnen also eine Stellung einzuräumen,
die über die eines gewöhnlichen Schulvorstandsvorsitzenden erheblich
hinausgeht, denn der Derbandsvorsteher ist in dem Derbandsschul-
vorstande „die ausführende Behörde“. Daß ein zeitgemäßes
Schulgesetz jede Unterordnung des Lehrers unter den Schulvorstand
beseitigen muß, ist bereits ausgesprochen. Damit fällt auch jeder
Erund weg, die Lehrer in den Schulvorständen anders zu behandeln
als die Lachleute in den sonstigen kommunalen Derwaltungszkörpern.
5. Schulvertretungen.
Königreich Sachsen.
„Der obersten Schulbehörde steht ein Candesschulbeirat zur Leite, der
die unter §567, 2a und o bezeichneten ngelegenheiten mit vorzuberaten hat.
Dieser besteht aus 12 Jachleuten — nämlich 3 Bezirksschulinspektoren, 4 Schul-
direktoren und 5 Dolksschullehrern — und aus 6 anderen Mitgliedern.
Die Bezirksschulinspektoren werden bei der in § 68, 3 genannten Jahres-
zusammenkunft, die Direktoren und Lehrer durch die Gesamtheit der von der
Lehrerschaft zu den Bezirksschulbeiräten erwählten Dersonen gewählt, die
6 nichtfachmännischen Mitglieder vom Ministerium berufen. Die Wahl gilt
auf fünf Jahre.“ (Antrag der Jwischendeputation der sächsischen zweiten
Kammer bei der Beratung des Dolksschulgesetzentwurfes.)
Württemberg.
„Der Beirat für das gewerbliche Fortbildungsschulwesen besteht
aus 18 Mitgliedern, die vom Ministerium des Kirchen= und Schulwesens auf die
Dauer von vier Jahren, insbesondere aus Dertretern der Gemeinden, aus
den Dorständen und hauptlehrern der Gewerbe= und handelsschulen, aus
Kngehörigen gewerblicher und kaufmännischer Berufe, sowie aus Dertretern
der beiden Oberschulbehörden für die Dolksschulen, der Ministerialabteilung
für die höheren Schulen, der Kunstgewerbeschule und der Baugewerkschule
auf Dorschlag des Gewerbe-Oberschulrats berufen werden.“
(Derfügung vom 20. Dezember 1006.)