Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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stand ist nicht ein Berufsstand wie jeder andere. Seine technische 
Schulung bedeutet nicht seine ganze Aufgabe, sondern er ist das Organ, 
durch das die lebende Kultur dem neuen Geschlecht sich mitteilen 
will. Seine Technit gehört ihm allein. In der TLehrkunst kann kein 
Laie ihm die Wege weisen. Kber das „Was“ — der Bildungsstoff — 
wird von dem Leben selbst dargeboten und kann auch nur dann 
zweckmäßig gewählt werden, wenn nicht eine einzelne Berufsgruppe, 
deren Blick auf das Gesamtleben immer ein beschränkter ist, sondern 
die Berufensten und üüchtigsten aus den verschiedensten Lebens- 
kreisen zur Mitwirkung gelangen. 
Die besten Muster für so aufgebaute Dertretungen bieten die 
Unterrichtsverwaltungen der größeren Schweizer Kantone (Jürich, 
Basel, Bern). Ruch die österreichische Schulgesetzgebung hat in dieser 
Hinsicht Dorbildliches geschaffen. 
Die Schulvertretungen können wie folgt gebildet werden: 
a) Lür jede Schule wird eine Schulvertretung eingesetzt, die 
aus dem TLehrer (den Lehrern), aus ebenso vielen aus freier 
Wahl hervorgehenden Mitgliedern der Gemeinde bzw. des 
Schulbezirks und aus Dertretern des Gemeinde= und Schul- 
vorstandes besteht. In der Dertretung der einzelnen Schule 
haben sämtliche Lehrer Sitz und Stimme. Den Dorsitz 
führt der Lehrer (Schulleiter). 
b) Wo nur eine Schule besteht, ist deren Dertretung zugleich 
die Ortsschulvertretung. In kleineren Orten mit 
mehreren Schulen bilden sämtliche Dertretungen der 
einzelnen Schulkörper zusammen die Ortsschulvertretung. 
In Orten mit mehreren größeren Schulsystemen wird die 
Ortsschulvertretung aus den Dertretungen der einzelnen 
Schulen durch Wahl je eines Lehrers und je eines Laien unter 
binzutritt von Mitgliedern des Gemeinde= und Schulvor- 
standes gebildet. Ein Schulleiter mit dem Uitel Stadt- 
schulrat führt den Vorsitz. 
) Die Dertretungen der größeren Schulen wählen aus ihrer
	        
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