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Mitte je einen Lehrer und je einen Laien für die Kreis=
schulvertretung, der der Landrat und einige Mitglieder
des Kreisausschusses beitreten. Kleinere Schulen bzw. Schul-
orte treten zum -Jweck der Wahl für die Kreisschulvertretung
zu Wahlverbänden zusammen. In größeren Orten (Stadt-
kreisen) gilt die Ortsschulvertretung zugleich als Kreisschul-
vertretung. Den Dorsitz in der Kreisschulvertretung führt
der Kreisschulrat.
d) In derselben Weise (durch Wahl je eines Lehrers und eines
Laien) werden aus den Kreisschulvertretungen unter dem
Dorsitze des Bezirksschulrates Bezirks schulvertretungen
gebildet. Ju den gewählten Lehrern und TLaien treten der
Regierungspräsident, Mitglieder der Kbteilung für das
Schulwesen und Mitglieder des Bezirksausschusses hinzu.
Den Dorsitz führt der Bezirksschulrat bzw. der TLeiter der
Schulabteilung.
e) Kus den Bezirksschulvertretungen wird in derselben Weise
eine Landesschulvertretung gebildet, die unter dem
Dorsitz des Unterrichtsministers und unter Beteiligung von
Ministerialräten zusammentritt.
f) Die Schulvertretung muß bei allen Lehrer= und Schulbeamten-
wahlen das Recht, vorschläge zu machen bzw. sich gutachtlich
zu äußern, erhalten und in allen wichtigeren Schulangelegen-
heiten gehört werden.
g8) Die Nompetenzen der einzelnen Instanzen sind gesetzlich
festzustellen und abzugrenzen.
Die Lehrer dürfen in bezug auf ihre Amtsführung und ihre per-
sönlichen Derhältnisse natürlich nur den Unterrichtsbeamten und
behörden unterstellt sein und in keinerlei direkte berufliche Sbhängig-
keit von den Schulvertretungen kommen.