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Kindes wirksam zu entfalten. Sie soll, die natürliche Entwicklung des Kindes
stetig beachtend, diesem eine tüchtige, auf lütlichreüigieser und vaterländischer
Grundlage beruhende volkstümliche Bildung vermitteln.“
Die Sozialdemokratie wollte in dem Beschluß der Mehrheit
die Worte „religiöser Bildung und vaterländischer Gesinnung“ ge-
strichen und die ISwischendeputation der ersten Kammer die Worte
binzugefügt wissen:
„Die Liebe zu Nönig und Daterland, zu Kaiser und Reich ist zu wecken
und zu pflegen.“
Religionsunterricht.
Reg.--D.: Keine Bestimmung.
Sw.--Dep. d. II. Mamm.:
„Der den KNindern der verschiedenen christlichen Glaubensbekenntnisse zu
erteilende Religionsunterricht soll im Geiste der betreffenden Kirche
ohne Bindung an den Buchstaben der Bekenntnisformeln durch
lebendige Einführung in das Leben und die TLehre Christi an der hand der
heiligen Schrift erteilt werden.“
Allgemeine Dolksschule.
Reg.-D.:
„Der freien Entschließung der Schulgemeinde ist überlassen,
ob sie eine allgemeine Dolksschule oder ob sie mehrere Krten —
einfache, mittlere, höhere Dolksschule — unterhalten will."“
Die Sw.--Dep. d. II. Kamm. beantragt Wegfall dieser Bestim-
mung.
Sw.-Dep. d. I. Mamm.:
„Der freien Entschließung der Schulgemeinde ist überlassen, ob sie neben
ihrer Dolksschule eine höhere Dolksschule unterhalten will.“
Konfessionelle Schule.
Die Reg.-D. verlangt die Einrichtung konfessioneller Schu-
len. Kuf eine Erklärung der Staatsregierung, daß sie auf die kon-
fessionelle Trennung der Schulen nicht verzichten könne und daß
ohne diese das Gesetz für sie unannehmbar sein würde, entschloß
sich die nation alliberale Iraktion,
„das für sie überaus große Opfer zu bringen und die Lorderung