Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Kindes wirksam zu entfalten. Sie soll, die natürliche Entwicklung des Kindes 
stetig beachtend, diesem eine tüchtige, auf lütlichreüigieser und vaterländischer 
Grundlage beruhende volkstümliche Bildung vermitteln.“ 
Die Sozialdemokratie wollte in dem Beschluß der Mehrheit 
die Worte „religiöser Bildung und vaterländischer Gesinnung“ ge- 
strichen und die ISwischendeputation der ersten Kammer die Worte 
binzugefügt wissen: 
„Die Liebe zu Nönig und Daterland, zu Kaiser und Reich ist zu wecken 
und zu pflegen.“ 
Religionsunterricht. 
Reg.--D.: Keine Bestimmung. 
Sw.--Dep. d. II. Mamm.: 
„Der den KNindern der verschiedenen christlichen Glaubensbekenntnisse zu 
erteilende Religionsunterricht soll im Geiste der betreffenden Kirche 
ohne Bindung an den Buchstaben der Bekenntnisformeln durch 
lebendige Einführung in das Leben und die TLehre Christi an der hand der 
heiligen Schrift erteilt werden.“ 
Allgemeine Dolksschule. 
Reg.-D.: 
„Der freien Entschließung der Schulgemeinde ist überlassen, 
ob sie eine allgemeine Dolksschule oder ob sie mehrere Krten — 
einfache, mittlere, höhere Dolksschule — unterhalten will."“ 
Die Sw.--Dep. d. II. Kamm. beantragt Wegfall dieser Bestim- 
mung. 
Sw.-Dep. d. I. Mamm.: 
„Der freien Entschließung der Schulgemeinde ist überlassen, ob sie neben 
ihrer Dolksschule eine höhere Dolksschule unterhalten will.“ 
Konfessionelle Schule. 
Die Reg.-D. verlangt die Einrichtung konfessioneller Schu- 
len. Kuf eine Erklärung der Staatsregierung, daß sie auf die kon- 
fessionelle Trennung der Schulen nicht verzichten könne und daß 
ohne diese das Gesetz für sie unannehmbar sein würde, entschloß 
sich die nation alliberale Iraktion, 
„das für sie überaus große Opfer zu bringen und die Lorderung
	        
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