Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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3w.-Dep. d. II. Kamm.: 
„Schulgeld wird in der öffentlichen Dolksschule nicht erhoben.“ 
Sw.-Dep. d. I. Namm.: 
„Don den Eltern oder Erziehern der Ninder, für welche die Schulgemeinde 
ihre Schulen einzurichten und zu unterhalten hat, ist ein gewisses Schulgeld 
zu erheben. Bei der Fortbildungsschule kann von Erhebung des 
Schulgeldes abgesehen werden. Unvermögende sind von der Jahlung des 
Schulgeldes ganz oder teilweise zu befreien. Das Uähere bestimmt die Orts- 
schulordnung.“ 
Klassen besetzung der einfachen Dolksschule. 
Reg.-D.: 
„Die Schülerzahl einer Klasse darf 50 nicht übersteigen. An einer zwei- 
klassigen Dolksschule dürfen einem Lehrer nicht mehr als 80 Kinder zum 
Unterrichte zugewiesen werden.“ 
Sw.-Dep. d. II. Kamm.: Unverändert. 
Kons. Minderh.: 
„Kn einer zweiklassigen Dolksschule dürfen einem Lehrer nicht mehr als 
100 Kinder zum Unterrichte zugewiesen werden.“ 
Sw.--Dep. d. I. Kamm.: Desgleichen. 
Klassenbesetzung der mittleren und höheren 
Dolksschule. 
Reg.-D.: « 
„Die Schülerzahl einer Klasse der mittleren Vollsschule darf nicht über 
50, die einer höheren Dolksschule nicht über 40 steigen.“ 
Eine Anderung hierin wird weder von der Mehrheit noch von der 
konservativen Minderheit der 3w.-Dep. d. II. Kamm. und auch nicht 
von der Sw.-Dep. d. I. Ramm. beantragt. 
Julassung Unbemittelter zu den höheren Dolksschulen 
(Schulgeld). 
Reg.-D.: 
„Ist keine einfache Dolksschule vorhanden, so ist etwaiges Schulgeld den 
Erwerbs= und Dermögensverhältnissen der Erziehungspflichtigen entsprechend 
niedrig zu bemessen oder angemessen abzustufen. An Orten, in denen neben 
der einfachen Dolksschule eine mittlere oder höhere oder beide bestehen, soll
	        
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