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3w.-Dep. d. II. Kamm.:
„Schulgeld wird in der öffentlichen Dolksschule nicht erhoben.“
Sw.-Dep. d. I. Namm.:
„Don den Eltern oder Erziehern der Ninder, für welche die Schulgemeinde
ihre Schulen einzurichten und zu unterhalten hat, ist ein gewisses Schulgeld
zu erheben. Bei der Fortbildungsschule kann von Erhebung des
Schulgeldes abgesehen werden. Unvermögende sind von der Jahlung des
Schulgeldes ganz oder teilweise zu befreien. Das Uähere bestimmt die Orts-
schulordnung.“
Klassen besetzung der einfachen Dolksschule.
Reg.-D.:
„Die Schülerzahl einer Klasse darf 50 nicht übersteigen. An einer zwei-
klassigen Dolksschule dürfen einem Lehrer nicht mehr als 80 Kinder zum
Unterrichte zugewiesen werden.“
Sw.-Dep. d. II. Kamm.: Unverändert.
Kons. Minderh.:
„Kn einer zweiklassigen Dolksschule dürfen einem Lehrer nicht mehr als
100 Kinder zum Unterrichte zugewiesen werden.“
Sw.--Dep. d. I. Kamm.: Desgleichen.
Klassenbesetzung der mittleren und höheren
Dolksschule.
Reg.-D.: «
„Die Schülerzahl einer Klasse der mittleren Vollsschule darf nicht über
50, die einer höheren Dolksschule nicht über 40 steigen.“
Eine Anderung hierin wird weder von der Mehrheit noch von der
konservativen Minderheit der 3w.-Dep. d. II. Kamm. und auch nicht
von der Sw.-Dep. d. I. Ramm. beantragt.
Julassung Unbemittelter zu den höheren Dolksschulen
(Schulgeld).
Reg.-D.:
„Ist keine einfache Dolksschule vorhanden, so ist etwaiges Schulgeld den
Erwerbs= und Dermögensverhältnissen der Erziehungspflichtigen entsprechend
niedrig zu bemessen oder angemessen abzustufen. An Orten, in denen neben
der einfachen Dolksschule eine mittlere oder höhere oder beide bestehen, soll