— 175 —
eine angemessene Knzahl von Sreistellen für unbemittelte begabte Ninder
an jeder dieser Schulen eingerichtet werden.“
Sw.--Dep. d. II. Mamm.:
„In die höheren Kbteilungen sind die Ninder aufzunehmen, die dazu
ausreichend begabt sind und deren Eltern es wünschen.“
Nons. Minderheit:
„In den Gemeinden, in denen Schulgeld erhoben wird, ist begabten
Kindern unbemittelter Eltern der Übertritt in die höhere bteilung mit
der Maßgabe zu gewähren, daß auf diese NKinder in der Regel der achte
Teil der zulässigen Höchstzahl der Schüler einer Klasse entfällt und das Schul-
geld von diesen Kindern nur nach Maßgabe der für die allgemeine Dolks-
schule des Ortes gültigen Bestimmungen erhoben wird.“
Sw.--Dep. d. I. Kamm.:
„Hn Orten, in denen neben der Dolksschule eine höhere Dolksschule besteht,
ist eine angemessene K#zahl von Freistellen für unbemittelte begabte
Ninder an der höheren Dolksschule einzurichten.“
Schulleitung.
(Konferenzrecht der Lehrer.)
Rach der Reg.-D. hat der Direktor das Recht, sich vom Justande
der einzelnen Klassen zu überzeugen. Die Mehrheit der Sw.-Dep.
d. II. Numm. fügt die Einschränkung binzu,
„soweit dies im Interesse des Unterrichtsbetriebes nötig ist.“
Der TLehrerversammlung unter Dorsitz des Direktors sollte
nach der Regierungsvorlage zur Beratung der hausordnung,
der Lehrpläne und zu Dorschlägen über den A#nkauf von Lehr-
mitteln, sowie zur KHußerung von Wünschen in Gngelegenheiten
des inneren Betriebes Gelegenheit gegeben werden. Die Mehrheit
verlangt, daß die Lehrerversammlung über diese Gegenstände berät
und daß das Ergebnis der Beratung durch Kbstimmung
festzustellen und in die Uiederschrift aufzunehmen ist. Eine Minder-
beit (Dr. Dietel, Dr. Seyfert und Genossen) verlangt das Beschluß-
recht über diese Gegenstände.
Geistliche Schulaufsicht.
Rach der Reg.-D. sollte die geistliche Ortsschulaufsicht auch an
den Schulen mit einem TLehrer in Wegfall kommen. Die Reg.-D.