Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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eine angemessene Knzahl von Sreistellen für unbemittelte begabte Ninder 
an jeder dieser Schulen eingerichtet werden.“ 
Sw.--Dep. d. II. Mamm.: 
„In die höheren Kbteilungen sind die Ninder aufzunehmen, die dazu 
ausreichend begabt sind und deren Eltern es wünschen.“ 
Nons. Minderheit: 
„In den Gemeinden, in denen Schulgeld erhoben wird, ist begabten 
Kindern unbemittelter Eltern der Übertritt in die höhere bteilung mit 
der Maßgabe zu gewähren, daß auf diese NKinder in der Regel der achte 
Teil der zulässigen Höchstzahl der Schüler einer Klasse entfällt und das Schul- 
geld von diesen Kindern nur nach Maßgabe der für die allgemeine Dolks- 
schule des Ortes gültigen Bestimmungen erhoben wird.“ 
Sw.--Dep. d. I. Kamm.: 
„Hn Orten, in denen neben der Dolksschule eine höhere Dolksschule besteht, 
ist eine angemessene K#zahl von Freistellen für unbemittelte begabte 
Ninder an der höheren Dolksschule einzurichten.“ 
Schulleitung. 
(Konferenzrecht der Lehrer.) 
Rach der Reg.-D. hat der Direktor das Recht, sich vom Justande 
der einzelnen Klassen zu überzeugen. Die Mehrheit der Sw.-Dep. 
d. II. Numm. fügt die Einschränkung binzu, 
„soweit dies im Interesse des Unterrichtsbetriebes nötig ist.“ 
Der TLehrerversammlung unter Dorsitz des Direktors sollte 
nach der Regierungsvorlage zur Beratung der hausordnung, 
der Lehrpläne und zu Dorschlägen über den A#nkauf von Lehr- 
mitteln, sowie zur KHußerung von Wünschen in Gngelegenheiten 
des inneren Betriebes Gelegenheit gegeben werden. Die Mehrheit 
verlangt, daß die Lehrerversammlung über diese Gegenstände berät 
und daß das Ergebnis der Beratung durch Kbstimmung 
festzustellen und in die Uiederschrift aufzunehmen ist. Eine Minder- 
beit (Dr. Dietel, Dr. Seyfert und Genossen) verlangt das Beschluß- 
recht über diese Gegenstände. 
Geistliche Schulaufsicht. 
Rach der Reg.-D. sollte die geistliche Ortsschulaufsicht auch an 
den Schulen mit einem TLehrer in Wegfall kommen. Die Reg.-D.
	        
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