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legt die örtliche Aufsicht bzw. die Erledigung der gemeinsamen Ge-
schäfte auch in den kleineren mehrklassigen Schulen in die Hand
des Direktors bzw. des Hauptlehrers. Die Zw.Dep. d. I. Kamm.
aber verlangt:
„Hn Schulen mit einem Lehrer oder wenn an Schulen, an denen kein
Direktor, aber mehrere Lehrer angestellt sind, die Bezirksschulinspektion dies für
nötig erachtet, übt der Ortspfarrer oder ein anderer von der Bezirks-
schulinspektion damit Beauftragter die Kufsicht über die äußere Ordnung
der Schule aus.“
Kufsicht über den Religionsunterricht.
Reg.--D.:
„Die der kirchlichen Oberbehörde zustehende Kufsicht über den Religions-
unterricht übt zunächst der Ortspfarrer aus.“
Sw.-Dep. d. II. Kamm.:
„Die der kirchlichen Oberbehörde zustehende Kufsicht über den Religions-
unterricht übt für jeden Schulinspektionsbezirk ein von der kirchlichen
Oberbehörde zu ernennender Geistlicher dieses Bezirkes aus.“
Kons. Minderh. d. sw.-Dep. d. II. Ramm.:
„Die der kirchlichen Oberbehörde zustehende Kufsicht über den Religions-
unterricht übt zunächst der Ortspfarrer aus. Die kirchliche Oberbehörde
kann sie an Stelle des Ortspfarrers einem anderen Geistlichen über-
tragen.“
Die JSw.-Dep. d. I. Kamm. nimmt diesen letzteren Kntrag an.
Fürsorge für Kinder, deren häusliche Erziehung und
Ernährung ungenügend sind.
Die Reg.-D. und die Beschlüsse der 3w.-Dep. d. II. u. I. Namm.
enthalten hierüber nichts.
Sozialdem. Knntr.:
„Kn Schulen, in denen ein Mangel an geeigneter und ausreichender
Ernährung der Kinder hervortritt, sind Speisungen für die Schulkinder,
soweit nötig unentgeltlich, einzurichten.
Ingrößeren Schulgemeinden sind für schulpflichtige und nichtschulpflichtige
Ninder, die der Dflege und Erziehung im Elternhause zu gewissen Seiten ent-
behren, durch die Schule Lürsorgeveranstaltungen (Nindergärten, Kinder=
beime, Kinderhorte oder dergleichen) zu treffen. Die Deranstaltungen stehen
unter der Kufsicht der Schulbehörden und sind nach erziehlichen Grundsätzen