Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

— 176 — 
legt die örtliche Aufsicht bzw. die Erledigung der gemeinsamen Ge- 
schäfte auch in den kleineren mehrklassigen Schulen in die Hand 
des Direktors bzw. des Hauptlehrers. Die Zw.Dep. d. I. Kamm. 
aber verlangt: 
„Hn Schulen mit einem Lehrer oder wenn an Schulen, an denen kein 
Direktor, aber mehrere Lehrer angestellt sind, die Bezirksschulinspektion dies für 
nötig erachtet, übt der Ortspfarrer oder ein anderer von der Bezirks- 
schulinspektion damit Beauftragter die Kufsicht über die äußere Ordnung 
der Schule aus.“ 
Kufsicht über den Religionsunterricht. 
Reg.--D.: 
„Die der kirchlichen Oberbehörde zustehende Kufsicht über den Religions- 
unterricht übt zunächst der Ortspfarrer aus.“ 
Sw.-Dep. d. II. Kamm.: 
„Die der kirchlichen Oberbehörde zustehende Kufsicht über den Religions- 
unterricht übt für jeden Schulinspektionsbezirk ein von der kirchlichen 
Oberbehörde zu ernennender Geistlicher dieses Bezirkes aus.“ 
Kons. Minderh. d. sw.-Dep. d. II. Ramm.: 
„Die der kirchlichen Oberbehörde zustehende Kufsicht über den Religions- 
unterricht übt zunächst der Ortspfarrer aus. Die kirchliche Oberbehörde 
kann sie an Stelle des Ortspfarrers einem anderen Geistlichen über- 
tragen.“ 
Die JSw.-Dep. d. I. Kamm. nimmt diesen letzteren Kntrag an. 
Fürsorge für Kinder, deren häusliche Erziehung und 
Ernährung ungenügend sind. 
Die Reg.-D. und die Beschlüsse der 3w.-Dep. d. II. u. I. Namm. 
enthalten hierüber nichts. 
Sozialdem. Knntr.: 
„Kn Schulen, in denen ein Mangel an geeigneter und ausreichender 
Ernährung der Kinder hervortritt, sind Speisungen für die Schulkinder, 
soweit nötig unentgeltlich, einzurichten. 
Ingrößeren Schulgemeinden sind für schulpflichtige und nichtschulpflichtige 
Ninder, die der Dflege und Erziehung im Elternhause zu gewissen Seiten ent- 
behren, durch die Schule Lürsorgeveranstaltungen (Nindergärten, Kinder= 
beime, Kinderhorte oder dergleichen) zu treffen. Die Deranstaltungen stehen 
unter der Kufsicht der Schulbehörden und sind nach erziehlichen Grundsätzen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.