Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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zu leiten wie die Schule selbst. Soweit in ihnen Beschäftigung getrieben wird, 
ist auch biese nach erziehlichen Rücksichten zu gestalten." 
Lortbildungsschulpflicht der Mädchen. 
Reg.-D.: 
„Kuch für die aus der Dolksschule entlassenen Mädchen sind Sortbildungs- 
schulen ein zurichten. Diese sind je nach dem Umfange des wöchentlichen 
Fortbildungsunterrichtes noch ein oder zwei Jahre lang zu besuchen.“ 
Die Sw.-Dep. d. II. Mamm. akzeptiert diese Bestimmungen, 
ergänzt sie aber durch den Satz: 
„Für beruflich gegliederte Mädchenfortbildungsschulen kann durch 
die Ortsschulordnung die Schulpflicht auf ein drittes Schuljahr aus- 
gedehnt werden.“ 
KNons. Minderh.: 
„In Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 5000 oder 
mehr sind auch für die aus der Dolksschule entlassenen Mädchen Fortbildungs- 
schulen einzurichten, in kleineren Gemeinden können sie durch übereinstimmen- 
den Beschluß des Schulvorstandes und der bürgerlichen Gemeindevertretung 
eingerichtet werden.“ 
Die Sw.-Dep. d. I. Kamm. will den gesetzlichen Jwang nur für 
alle Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern aussprechen. 
Gelöbnis der Bekenntnistreue. 
Reg.-D.: 
„Lehrer und Lehrerinnen haben ... soweit sie auf Grund der bestandenen 
Drüfungen zur Erteilung von Religionsunterricht berechtigt sind, das Ge- 
löbnis der Bekenntnistreue abzulegen.“ 
Die Mehrheit der 3w.-Dep. d. II. Kamm. lehnt diese Bestim- 
mung ab, die konservative Minderheit und die Jw.-Dep. d. I. Kamm. 
sind für ihre Beibehaltung. 
Der Lehrer muß dem Bekenntnis der Schule angehören. 
Reg.-D.: 
„Lehrer, die aus dem Bekenntnisse der Schulgemeinde austreten, 
scheiden mit diesem eitpunkte aus ihrer bisherigen Stelle aus.“ 
Die Mehrheit der Sw.-Dep. d. II. Kamm. lehnt dies ab. 
Aews. 12
	        
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