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zu leiten wie die Schule selbst. Soweit in ihnen Beschäftigung getrieben wird,
ist auch biese nach erziehlichen Rücksichten zu gestalten."
Lortbildungsschulpflicht der Mädchen.
Reg.-D.:
„Kuch für die aus der Dolksschule entlassenen Mädchen sind Sortbildungs-
schulen ein zurichten. Diese sind je nach dem Umfange des wöchentlichen
Fortbildungsunterrichtes noch ein oder zwei Jahre lang zu besuchen.“
Die Sw.-Dep. d. II. Mamm. akzeptiert diese Bestimmungen,
ergänzt sie aber durch den Satz:
„Für beruflich gegliederte Mädchenfortbildungsschulen kann durch
die Ortsschulordnung die Schulpflicht auf ein drittes Schuljahr aus-
gedehnt werden.“
KNons. Minderh.:
„In Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 5000 oder
mehr sind auch für die aus der Dolksschule entlassenen Mädchen Fortbildungs-
schulen einzurichten, in kleineren Gemeinden können sie durch übereinstimmen-
den Beschluß des Schulvorstandes und der bürgerlichen Gemeindevertretung
eingerichtet werden.“
Die Sw.-Dep. d. I. Kamm. will den gesetzlichen Jwang nur für
alle Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern aussprechen.
Gelöbnis der Bekenntnistreue.
Reg.-D.:
„Lehrer und Lehrerinnen haben ... soweit sie auf Grund der bestandenen
Drüfungen zur Erteilung von Religionsunterricht berechtigt sind, das Ge-
löbnis der Bekenntnistreue abzulegen.“
Die Mehrheit der 3w.-Dep. d. II. Kamm. lehnt diese Bestim-
mung ab, die konservative Minderheit und die Jw.-Dep. d. I. Kamm.
sind für ihre Beibehaltung.
Der Lehrer muß dem Bekenntnis der Schule angehören.
Reg.-D.:
„Lehrer, die aus dem Bekenntnisse der Schulgemeinde austreten,
scheiden mit diesem eitpunkte aus ihrer bisherigen Stelle aus.“
Die Mehrheit der Sw.-Dep. d. II. Kamm. lehnt dies ab.
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