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Bezirksschulinspektor beruft seinerseits dazu von Lall zu Lall die ihm für den
Gegenstand geeignet erscheinenden Dersonen.“
Die kons. Minderh. und die sw.-Dep. d. I. Namm. sind für
die Reg.-D.
Landesschulbeirat.
Kls Ergänzung zu den Bestimmungen des §9 68 der Dorlage
über die Oberschulbehörde beschloß die Mehrheit der sw.-Dep. d.
II. Namm.:
„Der obersten Schulbehörde steht ein Landesschulbeirat zur Seite,
der die unter 3 68, Za und o bezeichneten Angelegenheiten mit vorzuberaten
hat. Dieser besteht aus 12 Jachleuten — nämlich 3 Bezirksschulinspektoren,
4 SSchuldirektoren und 5 Dolksschullehrern — und aus 6 anderen Mitgliedern.
Die Bezirksschulinspektoren werden bei der in §# 68, 3 genannten Jahres-
zusammenkunft, die Direktoren und TLehrer durch die Gesamtheit der von
der Lehrerschaft zu den Bezirksschulbeiräten erwählten Personen gewählt,
die 6 nichtfachmännischen Mitglieder vom Ministerium berufen. Die Wahl
gilt auf fünf Jahre.“
Die konservative Minderheit beantragte Kblehnung des Be-
schlusses.
Diese Beschlüsse können als schulpolitische Dokumente um
so mehr gelten, als sie in ausgedehnten, gründlichen Beratungen
zustande gekommen sind. Die Berichte über die Beratungen der
Iwischendeputationen der II. und I. Nammer des sächsischen
Landtages gehören überhaupt zu den wichtigsten schulpolitischen
Deröffentlichungen der letzten Jahrzehnte. Eine neue Gesetzes-
vorlage in irgend einem deutschen Staate kann daran schlechter-
dings nicht vorübergehen.