Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Bezirksschulinspektor beruft seinerseits dazu von Lall zu Lall die ihm für den 
Gegenstand geeignet erscheinenden Dersonen.“ 
Die kons. Minderh. und die sw.-Dep. d. I. Namm. sind für 
die Reg.-D. 
Landesschulbeirat. 
Kls Ergänzung zu den Bestimmungen des §9 68 der Dorlage 
über die Oberschulbehörde beschloß die Mehrheit der sw.-Dep. d. 
II. Namm.: 
„Der obersten Schulbehörde steht ein Landesschulbeirat zur Seite, 
der die unter 3 68, Za und o bezeichneten Angelegenheiten mit vorzuberaten 
hat. Dieser besteht aus 12 Jachleuten — nämlich 3 Bezirksschulinspektoren, 
4 SSchuldirektoren und 5 Dolksschullehrern — und aus 6 anderen Mitgliedern. 
Die Bezirksschulinspektoren werden bei der in §# 68, 3 genannten Jahres- 
zusammenkunft, die Direktoren und TLehrer durch die Gesamtheit der von 
der Lehrerschaft zu den Bezirksschulbeiräten erwählten Personen gewählt, 
die 6 nichtfachmännischen Mitglieder vom Ministerium berufen. Die Wahl 
gilt auf fünf Jahre.“ 
Die konservative Minderheit beantragte Kblehnung des Be- 
schlusses. 
Diese Beschlüsse können als schulpolitische Dokumente um 
so mehr gelten, als sie in ausgedehnten, gründlichen Beratungen 
zustande gekommen sind. Die Berichte über die Beratungen der 
Iwischendeputationen der II. und I. Nammer des sächsischen 
Landtages gehören überhaupt zu den wichtigsten schulpolitischen 
Deröffentlichungen der letzten Jahrzehnte. Eine neue Gesetzes- 
vorlage in irgend einem deutschen Staate kann daran schlechter- 
dings nicht vorübergehen. 
 
	        
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