Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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ber alle Gedankenwelt, alles Wollen und Sein auf unserem 
EGebiet lebt nur in lebenden, wollenden, wirkenden Menschen. Darum 
kommt alles auf die pädagogische Krmee, den Lehrerstand, 
an. Die auf sich gestellte chule muß einen entsprechend vorgebildeten, 
äußerlich ausgerüsteten, vor allen Dingen aber innerlich von seiner 
Kufgabe erfüllten, zu jedem Opfer bereiten Lehrerstand haben. Mit 
der bloßen äußerlichen Jugehörigkeit zur Schule ist es nicht getan. 
Derfügt die Kirche über mehr innerlich zu ihr gehörende Streiter und 
Krbeiter, hat sie mehr Menschen, die ihr alles in ihrer Wirksamkeit 
sehen, so ist sie der Schule auch überlegen. Und der Boden für die 
Entwicklung dieser „Ganzen" ist in der Kirche günstig. Sie ist von unten 
bis oben einheitlich ausgebaut. Der letzte Kaplan in irgendeinem 
Dorfe kann Bischof oder Erzbischof werden. Es gibt nur einen geist- 
lichen Stand. Er ist nicht in sich zerklüftet, wie die Krbeiterschaft im 
Schulhause. Die Kirche steht auch auf sich allein, die Schule noch 
lange nicht. Der moderne Staat leistet sich den Luxus eines gesonderten 
Unterrichtsministeriums und Unterrichtsressorts immer noch nicht. 
Und wo man die kirchliche Bindung etwas lockert, weil es nicht so 
weitergeht, wird die Schule bei der Polizei eingemeindet. Der Land- 
rat wird Kreisschulrat und der Regierungspräsident, der erste poli- 
tische Beamte des Regierungsbezirks, Regierungsschulrat. Dabei 
kann sich die Schule zu einer eigenen, in sich gefestigten Macht nicht 
entwickeln. 
Bei der Stellung der protestantischen Nirche zum Staate und im 
Staate ist dieselbe Stellung zur Hrage der staatlichen Schulgesetzgebung, 
wie die katholische Nirche sie allgemein einnimmt, natürlich nicht mög- 
lich. So wenig es an Richtungen und Stimmen im Protestantismus 
fehlt, die sich auch in dieser Beziehung auf den Standpunkt der katho- 
lischen Kirche stellen und ihr „nrecht“ auf die Schule ebenso schroff 
in Knspruch nehmen als der radikalste Kirchenpolitiker im Zentrum, 
so wenig sind doch diese Stimmen maßgebend für die tatsächliche 
Gestaltung der Dinge. Die protestantische Kirche als solche bean- 
sprucht keinen Knteil an der Schulgesetzgebung, sondern nur an der
	        
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