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herbei und gibt ihm selbst den Schulpaß in die hand. Will man ürch-
liche Erziehung in den Schulen treiben, dann muß man mindestens
auch das Kondominium der Kirche auf dem GEebiete der Schule an-
erkennen, wenn man die kirchliche Klleinherrschaft vielleicht auch
ablehnen kann. Zber das eine wollen und das andere nicht, ist in-
konseguent und führt zu unwahren und unhaltbaren Juständen.
In der Jolgerichtigkeit der Jorderungen der Kirche liegt zum nicht
geringen Ueil die UÜberlegenheit der kirchlichen Schulpolitik einer
halbkirchlichen und inkonsequenten Staatsschulpolitik gegenüber.
Der Staat darf angesichts der ##nsprüche der Kirche keine
Iweifel darüber lassen, daß ihm, und zwar ihm allein, die
Schule gehört. Kn der Spitze jedes modernen Schulgesetzes müßten
deswegen die Worte stehen, mit denen das preußische Allgemeine
Landrecht vom Jahre 1794 den Kbschnitt von den niederen und höheren
Schulen einleitet: „Schulen und Universitäten sind Deranstaltungen
des Staates“, und die weiteren diesbezüglichen SLestsetzungen des
Landrechtes: „Alle öffentlichen Schulen und Erxziehungsanstalten
stehen unter der Kufsicht des Staates und müssen sich den Prüfungen
und Disitationen desselben zu allen eiten unterwerfen.“ „Klle
mit der Kufsicht und Leitung der Schulen beauftragten Dersonen han-
deln im Kuftrage des Staates, auch wenn ihre Knstellung und Ein-
weisung von nachgeordneten (kommunalen) Stellen erfolgt, und
sind dem Staate unmittelbar verantwortlich.“ Und von diesen Regeln
darf es auch für die Schulen, in denen die Kinder des Volkes unter-
richtet werden, keine Kusnahme geben. Neine im Kuftrage des Staates
oder aus eigenem Rechte erfolgende Mitwirkung der Kirche in irgend-
welcher Form und in irgendwelchem GEegenstande, den Religions=
unterricht nicht ausgeschlossen (siehe Religionsunterricht, S. 90)!
Das alles kann aber zunächst nur für die allgemeinen Bildungs-
anstalten gelten. Die kirchlichen Bildungsanstalten werden dadurch
nicht berührt. Und auch die Jachschulen, die nur in unmittelbarer
Derbindung mit den betreffenden Berufen und Gewerben sich lebens-
frisch gestalten und den besonderen praktischen Bedürfnissen sich an-
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