Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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hindurch Volksschüler gewesen. In diesem Zusammenhange sei erwähnt, 
daß auch die höhere Schule von allen Gesellschaftsklassen beschickt wird. Sie 
ist mehr dem Grade als der Krt nach verschieden von der Dolks- 
schule. Wie es nur eine Dolksschule gibt, so gibt es auch nur eine höhere 
Schule, allerdings mit verschiedenen Unterrichtskursen, — je nach der Be- 
rufsart, auf die sie vorbereiten will.“ — „Inallen Staatsschulen, von dem Kinder= 
garten bis zur Universitätsfachschule, herrscht Schulgeld freiheit. — HKls 
Erundsatz gilt ferner: §reiheit der Lernmittel für arm und reich. Die 
Schule soll auch darin keinen sozialen Unterschied kennen. Kber erst in den 
Städten mit günstigen Linanzen ist dieser bedeutsame demokratische zSug 
bereits durchgeführt. Wie die Dolksschule Kinder aller Stände in sich vereinigt, 
so kennt sie auch keine Scheidung der Bekenntnisse. Weder das Be- 
kenntnis des Schülers noch das des Lehrers spielt eine Rolle. Die amerika- 
nische Dolksschule kennt nicht einmal konfessionellen Religionsunterricht. K#n 
seine Stelle tritt mitunter eine gelegentliche und nicht selbständige Sitten- 
lehre ohne dogmatischen Inhalt, meistens im Anschlusse an den Sprach= und den 
Geschichtsunterricht oder an die gemeinsame „Morgenandacht“ (opening 
exercises). Die verschiedenen Religionsgemeinschaften unterhalten Sonntags- 
schulen mit freiwilligem Besuche, in denen Religionsunterricht erteilt wird. 
Im allgemeinen kennt die Dolksschule, wie die Staatsschule überhaupt, auch 
keine Trennung nach Geschlechtern, und zwar für keine Klassen und 
Sächer, abgesehen von der Hhaushaltungskunde. Selbstverständlich gibt es in 
den amerikanischen Staatsschulen keine Scheidung nach Dölkerschaften. 
Es ist vielmehr die „Amerikanisierung“ der Kinder der Einwanderer eine haupt- 
aufgabe der Schulen, insbesondere der Dolksschulen, welche sie, unterstützt von 
vielen anderen Einflüssen, mit überraschendem Erfolge lösen." — „Dagegen ist in 
weitgehendem Maße der aus der Schularbeit selbst sich ergebenden Derschieden- 
beit der bstufung nach Befähigung und TCeistung Rechnung getragen.“ 
(Dr. Nuupers, Dolksschule und Lehrerbildung in Nordamerika. Reise- 
berichte über Nordamerika, erstattet von den Kommissaren des Kgl. preußi- 
schen Ministers für handel und Gewerbe, 1906.) 
« AuchdasSchweizerschulwefenistimallgemeinennachdiefen 
Erundsätzen aufgebaut, nur mit dem Unterschiede, daß hier auch 
bereits auf der Mittelstufe ein Nebeneinander von Dolks= und höheren 
Schulen besteht. Kber durchaus dem Grundgedanken der Einheits- 
schule entsprechend sind z. B. folgende Bestimmungen des Gesetzes, 
betreffend die Dolksschulen des Kantons Sürich, vom 11. Juni 1899 : 
  
  
*l1. 
„Die Dolksschule des Kantons Jürich umfaßt folgende bteilungen: 
a) die Primarschule; 
b) die Sekundarschule.“
	        
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