Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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2. 
„Der Unterricht ist unentgeltlich."“ 
*3. 
„Es dürfen im Kanton keine öffentlichen Schulen bestehen, welche auf dem 
Erundsatze konfessioneller Trennung beruhen.“ 
54. 
„Die Sekundarschule hat den -weck, das in der Primarschule 
Erlernte zu befestigen und weiter zu entwickeln und dadurch zu- 
gleich den Übertritt der Schüler an höhere TLehranstalten zu er- 
möglichen.“ 
ß 55. 
„Die Sekundarschule schließt an die sechste Klasse der Primar-- 
schule an und umfaßt drei Jahreskurse.“ 
Kuch das norwegische Gesetz über die häheren allgemeinen 
Schulen vom 27. Juli 1896 bestimmt: 
52. 
„Die Mittelschule ist eine Ninderschule, welche im Auschluß an die 
Dolksschule den Schülern eine abschließende, weitergehende Kusbildung, 
entsprechend ihrem AKlter, gibt.“ 
21. 
„Zur Kufnahme in die erste Kse einer vierjährigen Mittelschule wird 
das Maß von Kenntnissen erfordert, welches ein Schüler nach erfolg- 
reichem Besuch der ersten und zweiten Kbteilung der Dolks- 
schule erreicht haben muß.“ 
Don den deutschen Staaten hält gegenwärtig nur Bayern folge- 
richtig an der Einheitlichkeit des Unterrichtes auf den unteren Stufen 
fest, ohne daß jedoch eine bestimmt formulierte gesetzliche Grundlage 
dafür vorhanden wäre. (Bayern hat kein zusammenfassendes Dolks- 
schulgesetz.) Dagegen haben in früheren eiten namhafte Staats- 
männer den Gedanken der Einheitsschule auch gesetzgeberisch verfolgt 
und bearbeitet. Im preußischen Kultusministerium entstand 
im Jahre 1819 ein von dem Staatsrat Süvern bearbeiteter „Ent- 
wurf eines allgemeinen Gesetzes über die Derfassung des Schulwesens 
im Preußischen Staate"“, der den Gedanken der Einheitsschule in aller 
Schärfe entwickelt und in dessen „allgemeinen Grundbestimmungen“ 
folgendes festgesetzt wird:
	        
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