Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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„K#lle diese Stufen müssen auf ihren Endzweck so fest gerichtet sein, daß 
sie zusammen wie eine einzige große Knstalt für die NRational- 
jugendbildung betrachtet werden können. Es muß daher ihre ganze En- 
lage auf einem in sich übereinstimmenden Sustem der letztern beruhn, 
welches sie in innerem Jusammenhange untereinander erhält und keiner Stufe 
eine bweichung von dem allgemeinen wesentlichen Tharakter des Ganzen 
gestattet. Dermöge desselben muß jede Stufe ihren eigenen -Jweck 
verfolgen, weil aber dieser in dem allgemeinen Endzwecke enthalten ist, 
zugleich auf die nächste höhere Stufe vorbereiten können.“ 
5. 
„JIufolge des allgemeinen Charakters dieser ganzen Schulenanstalt dürfen 
bei aller Mannigfaltigkeit, welche unter den Schulen derselben Stufe aus 
persönlichen, Orts= oder zeitverhältnissen, oder den besondern Bedingungen 
ihrer Stiftungen, entstehen kann, äußere Derhältnisse doch keinen 
wesentlichen Unterschied zwischen ihnen, weder in Ansehung der 
innern Derfassung noch der aufzunehmenden Jugend, bestimmen. 
In ersterer hinsicht gilt als Grundsatz, daß in allem, was das Bildungs- 
geschäft selbst betrifft und für seinen Jweck, gegenwärtiger Derordnung und 
den auf sie zu gründenden Knweisungen gemäß, notwendig ist, die Schulen- 
und Erziehungsanstalten derselben Stufe miteinander über- 
einstimmen müssen. 
In letzterer hinsicht müssen sie insgesamt 3öglinge und Schüler unter 
der allgemeinen Bedingung annehmen, daß diese überhaupt bildungsfähig 
und für die Stufe, wozu sie sich melden, reif sind und daß sie der 
Leitung der Schule, solange sie dieselbe besuchen, nach deren Ordnung und 
Gesetzen, überlassen werden. K# gewisse Stiftungen geknüpfte Bedingungen 
der Kufnahmefähigkeit können bestehen, inwiefern sie dieser allgemeinen 
nicht widersprechen.“ 
ms6. 
Erziehungsanstalten für einzelne Stände kann unbeschadet der eigentümlichen 
äußeren Bedingungen ihrer Stiftung doch keine wesentliche H8bweichung von 
der innern Derfassung sämtlicher allgemeinen Schulen und den Erundsätzen 
derselben begründen. 
S kann auch andererseits der verschiedene Stand und künftige bürger- 
liche Beruf der einer allgemeinen Schule übergebenen 3öglinge deren Der- 
fassung nicht ändern. 
Die öffentliche allgemeine Schule hat auf jeder ihrer Stufen zunächst 
nur danach zu streben, daß sie die allgemeine Bildung ihrer Schüler innerhalb 
der ihr gezogenen crenze recht gründlich fördere, um jeden derselben so weit 
zu führen, daß er nach Sähigkeit, Neigung und Derhältnissen zur besondern
	        
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