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wesen ist die Pflege individueller Bedürfnisse bei den Schülern
nicht zu erwarten.
Eine Gesetzgebung, die auf diesen Grundsätzen sich aufbaut,
würde etwa folgende Organisation der Schule schaffen müssen.
Es gibt nur eine Schule im Staate, in dem Sinne, daß alle Schulen,
so verschieden sie auch nach Lehrplan und sonstiger Einrichtung sein
mögen, ein einziges Sustem bilden. Auf jede allgemeine Bildungs-
anstalt für Normalbegabte baut sich bis zur höchsten Stufe eine andere
weiterführende allgemeine oder Jachbildungsanstalt auf, die die
Bildungsergebnisse der voraufgehenden voraussetzt und auf dieser
Erundlage weiterführt.
Das Schulwesen gliedert sich, abgesehen von den hoch-, Lach-
und Fortbildungsschulen, in drei Stufen:
1. Stufe: die Grundschule vom 6. bis zum 12. Lebensjahre
bzw. vom 1. bis zum 6. Schuljahre, "
2. Stufe: die Mittelschule vom 12. bis zum 15. Lebens-
jahre bzw. vom 7. bis zum 9. Schuljahre,
5. Stufe: die Oberschule vom 15. bis zum 18. Lebensjahre
bzw. vom 10. bis zum 12. Schuljahre.
Grund= und Mittelschule und ebenso Mittel= und Oberschule
können unter derselben Leitung zusammengefaßt werden.
Lür den Unterricht der mit dem vollendeten 12. Cebensjahre
nicht in eine Mittelschule eintretenden Ninder sind Schulklassen
bzw. Schulabteilungen für sich allein oder in Derbindung mit der
Erundschule — letzteres ist in kleinen Orten selbstverständlich, in größe-
ren vielleicht nicht ohne weiteres als am zweckmäßigsten zu bezeichnen
— einzurichten, in denen die Pflege der hand und des Kuges, also
die Kusbildung der praktischen Intelligenz, eine ganz besondere
Rolle spielt. Einen treffenden Namen für diese Schulabteilung zu
finden, ist schwierig. Dielleicht empfiehlt sich die Benennung „Werk-
schule", die das unterscheidende Merkmal dieser Schule angeben
würde.
Sür die Grundschule ist ein allgemeiner, für das ganze Land