Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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wesen ist die Pflege individueller Bedürfnisse bei den Schülern 
nicht zu erwarten. 
Eine Gesetzgebung, die auf diesen Grundsätzen sich aufbaut, 
würde etwa folgende Organisation der Schule schaffen müssen. 
Es gibt nur eine Schule im Staate, in dem Sinne, daß alle Schulen, 
so verschieden sie auch nach Lehrplan und sonstiger Einrichtung sein 
mögen, ein einziges Sustem bilden. Auf jede allgemeine Bildungs- 
anstalt für Normalbegabte baut sich bis zur höchsten Stufe eine andere 
weiterführende allgemeine oder Jachbildungsanstalt auf, die die 
Bildungsergebnisse der voraufgehenden voraussetzt und auf dieser 
Erundlage weiterführt. 
Das Schulwesen gliedert sich, abgesehen von den hoch-, Lach- 
und Fortbildungsschulen, in drei Stufen: 
1. Stufe: die Grundschule vom 6. bis zum 12. Lebensjahre 
bzw. vom 1. bis zum 6. Schuljahre, " 
2. Stufe: die Mittelschule vom 12. bis zum 15. Lebens- 
jahre bzw. vom 7. bis zum 9. Schuljahre, 
5. Stufe: die Oberschule vom 15. bis zum 18. Lebensjahre 
bzw. vom 10. bis zum 12. Schuljahre. 
Grund= und Mittelschule und ebenso Mittel= und Oberschule 
können unter derselben Leitung zusammengefaßt werden. 
Lür den Unterricht der mit dem vollendeten 12. Cebensjahre 
nicht in eine Mittelschule eintretenden Ninder sind Schulklassen 
bzw. Schulabteilungen für sich allein oder in Derbindung mit der 
Erundschule — letzteres ist in kleinen Orten selbstverständlich, in größe- 
ren vielleicht nicht ohne weiteres als am zweckmäßigsten zu bezeichnen 
— einzurichten, in denen die Pflege der hand und des Kuges, also 
die Kusbildung der praktischen Intelligenz, eine ganz besondere 
Rolle spielt. Einen treffenden Namen für diese Schulabteilung zu 
finden, ist schwierig. Dielleicht empfiehlt sich die Benennung „Werk- 
schule", die das unterscheidende Merkmal dieser Schule angeben 
würde. 
Sür die Grundschule ist ein allgemeiner, für das ganze Land
	        
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