Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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sprechend eingerichtete Oberschulen übernehmen, keineswegs zu 
leiden. Im Eegenteil. Dolkstümlich eingerichtete Schulen, wenn sie 
gut sind, bereiten zwar anders, aber ausgezeichnet auf weiterführende 
Knstalten vor. 
Sachliche Gründe dagegen, daß diese volkstümlich gestalteten, 
das praktische Leben in den Dordergrund stellenden unteren und 
mittleren Schulen Kuschluß an weiterführende Unstalten erhalten und 
in dieser Beziehung den unteren und mittleren Stufen der lediglich 
auf höhere Unterrichtsstufen vorbereitenden Knstalten gleichgestellt 
werden, sind kaum beizubringen. Die andere Fassung des Lehr- 
stoffes wird den meisten Schülern kaum zum Nachteil, sondern zum 
Dorteil gereichen. Ein Schüler, der im praktischen Rechnen bereits 
erheblich gefördert ist, wird in der Regel der Mathematik ein größeres 
Interesse und Derständnis entgegenbringen als ein Schüler, bei dem 
die Dorbereitung im wesentlichen eine theoretische ist, und die Nennt- 
nis der praktischen Knwendung der phusikalischen und chemischen 
Lehren erleichtert in den meisten Lällen die Erfassung der wissen- 
schaftlichen Pbysik und Chemie erheblich. Der so geführte Schüler 
kennt die Bedeutung des Wissens im Leben früher als das Wissen 
selbst. Er kommt aus dem Leben in die Wissenschaft und findet dann 
auch den Weg von der Wissenschaft ins Leben leichter als der nur 
theoretisch Geschulte. So erzieht man praktische Menschen auch für 
die höheren Stellen. Der Weg der Kulturentwickelung ist übrigens 
auch von der praktischen Derwendung zur theoretischen Erkenntnis, 
seltener umgekehrt, gegangen. Kuch von diesem GEesichtspunkt aus 
ist volkstümlicher Unterricht als Grundlage für höhere Unterrichts- 
stufen jedem andersgerichteten Unterrichtsgange gegenüber min- 
bestens gleichzustellen. 
Bei dieser Organisation könnte jede Stadt mit 8 bis 10000 Ein- 
wohnern eine Oberschule erhalten. Die vielen erziehlichen Vorteile, 
die sich dadurch ergeben, daß die Kinder bis zum 12. Jahre sämtlich 
und bis zum 15. Jahre größtenteils im Elternhause verbleiben, sollen 
nur angedeutet werden.
	        
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