Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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An den Unterrichtsgang der Werkschule würden die allgemeinen 
Fortbildungsschulen einerseits und die niederen Jachschulen anderer- 
seits anknüpfen, so daß auch hier ein geschlossener Bildungsgang ge- 
schaffen würde. 
Die Werkschule könnte die besonderen Knsprüche der betreffen- 
den Eegend berücksichtigen. Sie kann sich dem heimatlichen Gewerbe 
und den vorwiegenden Berufen bei der Wahl der Unterrichtsmittel 
anschließen, darf dabei aber den Charakter einer allgemeinen 
Bilbungsanstalt nicht verlieren. 
Ihrem Range nach würde die Werkschule eine unvollständige 
Mittelschule sein. Das in ihr erworbene Wissen und Können müßte 
auch insofern eine sachgemäße Bewertung finden, als einzelne ent- 
sprechend organisierte, aus Mittel- und Oberschulklassen zusammen- 
gefügte Oberschulen den Werkschülern, die eine abgeschlossene Ober- 
schulbildung sich aneignen wollen, dazu Gelegenheit geben. Eine 
vollständige Durchführung der Einheitsschule nach dem vorstehend 
entwickelten Plan vorausgesetzt, würde die Jahl dieser Krt von Ober- 
schulen nicht groß zu sein brauchen. Bei der heutigen Sorm der Dolks- 
schule ist aber gerade die Lorderung höherer TLehranstalten, die an 
den vollständigen Dolksschulkursus anschließen und in vier bis fünf 
Jahren bis zur Reifeprüfung einer Vollanstalt führen, praktisch von 
besonderer Bebeutungt). 
Im Jusammenhang mit der Organisation der Schule verlangen 
auch alle diejenigen Berechtigungen, die an gewisse Schulziele ge- 
knüpft sind und nicht die Julassung zu einer weiterführenden Schul- 
anstalt betreffen, vor allen Dingen die militärischen Berech- 
tigungen, eine einheitliche und gerechte Regelung. Wenn sie be- 
stehen bleiben sollen, so müssen sie ausgedehnt werden auf alle die- 
jenigen, die sich auf irgendeiner Schule oder in irgendeiner praktischen 
Bildungsrichtung eine über das Gros erheblich hinausgehende Bil- 
dung angeeignet haben. Das ist bei den jetzigen Einjährigen nur 
1) Dgl. „Dädagogische zeitung" 1911, Nr. 48, 40; 1913, Nr. 30; „Ber- 
liner Aageblatt“ 1911, Ur. 505, 509. 
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