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„Sittliche, religiöse und vaterländische Bildung und die für
das bürgerliche Leben nötigen allgemeinen Kenntnisse und Fertig-
keiten“ werden im übrigen übereinstimmend von der großen Mehr-
zahl der Gesetze verlangt. Neuere Gesetze verlangen außerdem „sorg-
same Berücksichtigung des körperlichen Gedeihens“ (Meiningen,
Coburg, Braunschweig). Kbweichend lautet die Bestimmung der
Kufgabe der Volksschule im Gothaischen Gesetz vom 8. Kugust 1912.
Eine neue, von Seufert entworfene und wesentliche pädagogische Kn-
schauungen der Gegenwart wiedergebende Seststellung der Kufgabe
der Dolksschule findet sich in den Beschlüssen der -Swischendeputation
der zweiten sächsischen Kammer zum Dolksschulgesetzentwurf:
„Die Dolksschule hat die Kufgabe, durch Unterricht, Hrbeit und Erziehung
sowie durch Leibesübung die geistigen und körperlichen Kräfte
des Kindes wirksam zu entfalten. Sie soll, die natürliche Ent-
wicklung des KNindes stetig beachtend, diesem eine tüchtige, auf
sittlich-religiöser und vaterländischer Grundlage beruhende volkstümliche
Bildung vermitteln.“
Übereinstimmend sehen alle diese Definitionen davon ab, das
Derhältnis der dolksschule und der von ihr übermittelten
Bildung zu den weiterführenden Bildungsanstalten fest-
zustellen. Eine so gerichtete Definition, die der Stellung der bauerischen
Dolksschule im Staate entspricht, findet sich aber in dem bekannten
„Handbuch des Bayerischen Dolksschulrechts“ von Englmanns-Stingl, das
mit peinlicher Genauigkeit — aber wohl mit einigen den geistlichen
Knsprüchen günstigen Einseitigkeiten — die tatsächlichen Schulzustände
in Bayern und die zugrunde liegenden gesetzlichen und behördlichen
Bestimmungen darstellt.
„Die volksschulen sind öffentliche Anstalten, welche die für das häusliche,
bürgerliche und kirchliche Leben insgemein notwendige Bildung (Elementar-=
bildung) zu vermitteln bestimmt sind. Sie sollen die im Elternhause be-
gonnene religiös-sittliche Erziehung der Jugend während eines gewissen
Lebensalters fortsetzen und ergänzen und zu jener Stufe der geistigen Ent-
wicklung und zur Erlangung jener KNenntnisse und Gertigkeiten verhelfen,
welche für jedermann ohne Unterschied der Berufsarten zur Er-
reichung der Lebenszwecke erfordert werden und daher Gemeinbesitz aller
Klassenn des Dolkes sein sollen, gleichwie sie auch die Grundlage für
alle Weiterbildung in den einzelnen Berufszweigen sind.“