Die Bedeutung der gesetzlichen Leststellungen der Kufgabe der
Dolksschule ist nicht in allen Sällen dieselbe. Wo sie die Kuffassung
wiedergeben, die in den betreffenden Gesetzen einheitlich und voll-
ständig durchgeführt ist, können sie als zutreffende Kufschrift des Ganzen
gelten. Wo aber diese Übereinstimmung nicht besteht, was vielfach
der Jall ist, wenn z. B. die Deklaration des Eesetzentwurfes stehen
bleibt, aber wesentliche Bestimmungen desselben in der gesetzgeberischen.
Krbeit geändert werden, stimmen Kufschrift und Inhalt nicht überein.
Immerhin hat eine gute Definition der Kufgabe der Dolksschule
auch insofern einen Wert, als man spätere abwegige Kusführungs-
bestimmungen unter Berufung auf die gesetzliche Feststellung be-
kämpfen kann.
Rein inhaltlich, als pädagogische Ceitsätze betrachtet, ist ihr
Wert im ganzen nicht sehr groß. Naum eine dieser Leststellungen
kann den Anspruch erheben, die Kufgabe der Dolksschule vollständig
und wissenschaftlich unanfechtbar zu bezeichnen. Sie sind keine wissen-
schaftlichen Definitionen, sondern Erklärungen, „Resolutionen“ aus
dem zeitbedürfnis und den Seitanschauungen heraus. Sie ändern
sich darum auch mit der eit, in dem einen TLande schneller, in dem
anderen langsamer, und spiegeln so die schulpolitischen Wandlungen
wider. Das preußische Kllgemeine Landrecht vom Jahre 1794
besagt, daß die Schulen als Deranstaltungen des Staates „den Unter-
richt der Jugend in nützlichen Nenntnissen und Wissenschaften
zur Kbsicht“ haben. Richts weiter. Die spätere zeit brachte die be-
sondere Betonung des Daterländischen und wiederum auch eine
besondere Betonung der im 18. Jahrhundert zurückgeschobenen
kirchlichen Kufgaben der Dolksschule. So verlangt das revidierte
Staatsgrundgesetz für das Großherzogtum GOldenburg vom 22. No-
vember 1852, daß alle Dolksschulen so einzurichten sind, „daß die
Jugend in ihnen eine allgemein menschliche und bürgerliche, sowie
eine religiös-konfessionelle Bildung erhält“. Im TLaufe des
mit dem Ende der sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts stärker
einsetzenden Prozesses der Befreiung der Dolksschule von der unmittel-