Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Oldenburg. 
„Hlle Kinder, die bis zum 1. Mai eines Jahres 6 Jahre alt werden, sind 
von Ostern desselben Jahres an schulpflichtig. Ihre Kufnahme in die Schule 
erfolgt mit dem Beginn des Schuljahres.“ 
„Die Schulpflicht dauert bis zum Schlusse des Schuljahres, in dem das 
Kind sein 14. Lebensjahr vollendet.“ (Gesetz vom 4. Lebruar 1910.) 
Braunschweig. 
„Die Derpflichtung zum Besuche der Gemeindeschule beginnt mit dem 
Knfange des Schuljahres für alle Kinder, welche das 6. Lebensjahr entweder 
alsdann vollendet haben oder bis zum 30. Juni einschließlich vollenden.“ 
„Die Schulpflicht dauert bis zum Schluß desjenigen Schuljahres, in dem 
das Kind das 14. Lebensjahr vollendet oder nach dessen Kblauf das Nind 
spätestens am folgenden 30. Juni 14 Jahre alt wird."“ 
(Gesetz vom 5. Hpril 1915.) 
Sachsen-Meiningen. 
„Die Schulpflicht dauert acht Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahres- 
anfang des Jahres, in welchem die Ninder bis zum 31. März das 6. Lebens- 
jahr zurücklegen."“ (esetz vom 3. Januar 1908.) 
Sachsen-Altenburg. 
„Jedes Kind hat mit AQusnahme der in #11 erwähnten Sälle die Dolks- 
schule acht Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 
14. Lebensjahre ununterbrochen zu besuchen.“ 
· (Gefetzvom12.5ebtuar1889.) 
Sachsen-Coburg. 
„Jedes Kind hat, sofern nicht Rücksichten auf geistige oder körperliche 
Justände desselben eine Kusnahme begründen, acht Jahre lang, in der Regel 
vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr die Dolksschule der- 
jenigen Gemeinde, innerhalb deren es wohnt, oder welcher es als Bewohner 
eines eximierten Grundstücks zugewiesen ist, ununterbrochen zu besuchen.“ 
(esetz vom 21. Kpril 1905.) 
Knhalt. 
„Die Schulpflichtigkeit der Kinder beginnt mit dem vollendeten 6. und endet 
für Knaben mit dem zurückgelegten 15., für Mädchen mit dem zurückgelegten 
14. Cebensjahre. 
Kinder, welche das 15. resp. 14. Lebensjahr im Laufe des Schuljahres 
zurücklegen, können erst am Schlusse desselben die Schule verlassen. 
Über Kusnahmen entscheidet die Oberschulbehörde."“ 
(Gesetz vom 22. Kpril 1850.)
	        
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