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Ortsschule bestehen, haben die schulpflichtigen Ninder nach der Wahl und
Bestimmung ihrer Eltern oder Exzieher entweder die Schule ihrer Konfession
oder die allgemeine Ortsschule zu besuchen.“
„Die neben der allgemeinen Ortsschule bestehenden besonderen Non-
fessionsschulen haben den Charakter von Privatunterrichts-
anstalten.“ (Gesetz vom 24. Juni 1874.)
Oldenburg.
„Die Schulen sind konfessionell einzurichten.“
„HFür die Konfession der Minderheit der Gemeindeangehörigen ist eine
eigene Dolksschule zu errichten, wenn dauernd mehr als 25 Kinder vorhanden
sind, die gleichzeitig die Ichule besuchen werden, und die Mehrheit der Eltern
oder Dertreter dieser Kinder es beim Schulvorstande beantragt.“
(Eesetz vom 4. Lebruar 1910.)
Braunschweig.
„Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die evangelisch-luthe-
rischen Gemeindeschulen im herzogtume und, soweit nicht eine Dor-
schrift auf diese Schulen beschränkt wird, auch auf die reformierte Gemeinde-
schule in Deltenhof Anwendung.“ (Gesetz vom 5. Kpril 1915.)
Sachsen-Meiningen.
„Will eine im herzogtum anerkannte Religionsgemeinde für ihre
Ninder neben der allgemeinen Ortsschule eine eigene Dolksschule unter-
halten, so ist ihr dies unbenommen, sie hat es aber auf eigene Kosten
zu tun.“
„Besteht in einem Schulbezirke, in welchem sich Einwohner verschiedener
Elaubensbekenntnisse befinden, eine Volksschule für die Angehörigen einer
Nonfession, so haben die schulpflichtigen Kinder der letzteren entweder die
Schule ihrer Konfession oder die allgemeine Dolksschule zu besuchen.“
(Gesetz vom 3. Januar 1908.)
Schaumburg-Lippe.
„Die Schulgemeinden sind jedoch nicht verpflichtet, verschie-
dene Dolksschulen für verschiedene Konfessionen herzustellen
und zu unterhalten.“
„Die Mitglieder jeder in Unserm Sürstentum zugelassenen Religions-
gesellschaft können mit Genehmigung der Oberschulbehörde für ihre Kinder
besondere Konfessionsschulen auf ihre Kosten errichten und unter-
halten, welche, gleich den bereits bestehenden resp. fortbestehenden besonderen
Konfessionsschulen, den TCharakter von genehmigten Drivatunter-
richtsanstalten haben.“ (esetz vom 4. März 1875.)
Die vorstehend abgedruckten Bestimmungen lassen darüber