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Schwarzburg-Sondershausen.
„Die Eltern haber ferner dafür zu sorgen, daß die Kinder stets mit den
vorgeschriebenen Schulbüchern und sonstigen Lernmitteln versehen sind; für
offenkundig arme Eltern hat in dieser hinsicht die Gemeinde einzu-
treten.“ (Gesetz vom 31. Mai 1912.)
Reuß j. C.
„Die Eltern oder deren Stellvertreter haben auch dafür zusorgen,
daß sie (die schulpflichtigen Kinder) die erforderlichen Bücher und sonstigen
Lernmittel besitzen.“ (Eesetz vom 31. Juli 1900.)
LCippe.
„Jedes Schulkind muß mit den vorgeschriebenen Schulbüchern und sonstigen
Unterrichtsmitteln versehen sein. Die Eltern, deren Stellvertreter oder die
Dienstherrschaft sind verbunden, den Kindern die notwendigen Tehrbücher,
Schreibbücher, Rechentafel, sowie das nötige Material für weibliche hand-
arbeiten anzuschaffen. Derhalten sie sich dabei säumig oder ablehnend,
so bewirkt der Ichulvorstand die Anschaffung auf ihre Kosten.
Für die Kinder unbemittelter Gemeindebewohner sollen die
Lehr= und Schreibbücher, falls nicht besondere und hinreichende Stiftungen
zur Derfügung stehen, aus den Mitteln der Schulkasse angeschafft
werden.“ (Gesetzentwurf von 1913.)
hamburg.
„Die Sorge für Anschaffung der nötigen Schulbücher bleibt zunächst den
Eltern der einzelnen Schüler überlassen. Kinder bedürftiger Eltern
erhalten Bücher und sonstige Schulutensilien auf öffentliche Kosten zur
Benutzung resp. zum freien Eigentum.“ (GEesetz vom 11. November 1870.)
Die Sorderung, daß in der Dolksschule nicht nur der Unter-
richt selbst, sondern auch das notwendige Lernmaterial für alle Ninder
unentgeltlich sein soll, enthält kein deutsches Schulgesetz. Die alten
und auch manche neuere enthalten überhaupt nichts über den Gegen-
stand. Andere legen den Schulgemeinden die Derpflichtung auf, die
Kosten für nicht rechtzeitig beschaffte Lernmittel vorzulegen, noch
andere, insbesondere neuere Gesetze verlangen Unentgeltlichkeit der
Lernmittel für Unbemittelte. Eine die Derschiedenheit der Standpunkte
scharf kennzeichnende Beleuchtung der FSrage enthalten die Berichte
der Iwischendeputation der sächsischen ersten Nammer.
Die Regierungsvorlage verlangt: