Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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licher Schulbücherverlag (Osterreich) die Bücher bestimmt oder das 
Bestimmungsrecht der Lehrer stark einengt. 
Sür die gesetzliche Bearbeitung der FSrage dürften folgende 
Erundsätze zu beachten sein: 
Alle Schulbücher werden auf Kosten der Schulunter- 
haltungspflichtigen beschafft. Welche Hlufwendungen 
dafür mindestens verlangt werden dürfen, setzt die 
Unterrichtsverwaltung fest. Innerhalbder festgesetzten 
Beträge — darüber hinaus nurmit Justimmung der Un- 
terhaltungspflichtigen —dürfen sich die Lehrerund die 
Schulleiter bei der Beschaffung der Schulbücher frei 
bewegen und sind lediglich den Instanzen verantwort- 
lich, die die pädagogische Krbeit der Schule zu über- 
wachen haben, wodurch, soweit nötig, die Einheitlichkeit 
der Lernmittel in derselben Schule gewährleistet sein 
würde. 
Die Kbfassung und herstellung der Schulbücher ist 
Sache der pädagogischen Schriftsteller und des Buch- 
handels. Staat und Gemeinde dürfen keinen eigenen 
Schulbücherverlag einrichten. 
Klle neuen Schulbücher sind von einer unabhängigen, aus wissen- 
schaftlichen und pädagogischen Kutoritäten zusammengesetzten De- 
putation zu prüfen und, falls gegen ihre Derwendung kein Einwand 
zu erheben ist, zu approbieren. Die Prüfung und Kpprobation muß 
bei unverändert erscheinenden Büchern in gewissen Zeiträumen und für 
veränderte Kuflagen jedesmal erneuert werden. Die Drüfungskommis- 
sion darf nach keiner Seite hin, auch nicht indirekt, interessiert sein. Die 
Kpprobation darf erst eine Seitlang nach der Deräöffentlichung er- 
folgen, so daß die öffentliche Nritik Jeit und Gelegenheit zur Be- 
urteilung findet. Die Kblehnung ist zu begründen, und die Gründe 
sind dem Derfasser mitzuteilen. Jeder Lehrer bzw. jedes Lehrer- 
kollegium darf von den approbierten Unterrichtsbüchern die ihm am 
geeignetsten erscheinenden benutzen, soweit die Benutzung ohne
	        
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