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licher Schulbücherverlag (Osterreich) die Bücher bestimmt oder das
Bestimmungsrecht der Lehrer stark einengt.
Sür die gesetzliche Bearbeitung der FSrage dürften folgende
Erundsätze zu beachten sein:
Alle Schulbücher werden auf Kosten der Schulunter-
haltungspflichtigen beschafft. Welche Hlufwendungen
dafür mindestens verlangt werden dürfen, setzt die
Unterrichtsverwaltung fest. Innerhalbder festgesetzten
Beträge — darüber hinaus nurmit Justimmung der Un-
terhaltungspflichtigen —dürfen sich die Lehrerund die
Schulleiter bei der Beschaffung der Schulbücher frei
bewegen und sind lediglich den Instanzen verantwort-
lich, die die pädagogische Krbeit der Schule zu über-
wachen haben, wodurch, soweit nötig, die Einheitlichkeit
der Lernmittel in derselben Schule gewährleistet sein
würde.
Die Kbfassung und herstellung der Schulbücher ist
Sache der pädagogischen Schriftsteller und des Buch-
handels. Staat und Gemeinde dürfen keinen eigenen
Schulbücherverlag einrichten.
Klle neuen Schulbücher sind von einer unabhängigen, aus wissen-
schaftlichen und pädagogischen Kutoritäten zusammengesetzten De-
putation zu prüfen und, falls gegen ihre Derwendung kein Einwand
zu erheben ist, zu approbieren. Die Prüfung und Kpprobation muß
bei unverändert erscheinenden Büchern in gewissen Zeiträumen und für
veränderte Kuflagen jedesmal erneuert werden. Die Drüfungskommis-
sion darf nach keiner Seite hin, auch nicht indirekt, interessiert sein. Die
Kpprobation darf erst eine Seitlang nach der Deräöffentlichung er-
folgen, so daß die öffentliche Nritik Jeit und Gelegenheit zur Be-
urteilung findet. Die Kblehnung ist zu begründen, und die Gründe
sind dem Derfasser mitzuteilen. Jeder Lehrer bzw. jedes Lehrer-
kollegium darf von den approbierten Unterrichtsbüchern die ihm am
geeignetsten erscheinenden benutzen, soweit die Benutzung ohne