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12. Religionsunterricht.
1. Befreiung der Minoritäten vom Religionsunterricht der Schule und
der Ersatzunterricht.
Württemberg.
„Jum Besuch des Religionsunterrichts kann ein Nind, das keiner Re-
ligionsgemeinschaft oder einer solchen angehört, für welche Religions-
unterricht in der von dem Kind besuchten Dolksschule nicht erteilt wird,
gegen den Willen des Daters oder sonstiger Erxziehungsberechtigter nicht
angehalten werden.“ (Gesetz vom 17. Kugust 1909.)
bessen.
„Bei dem Unterricht in der Religion sind die Ninder stets konfessionell
getrennt.“
„Die Kinder, in deren Religion kein Unterricht in der betreffenden Schule
erteilt wird, sind nicht verbunden, an dem ihnen fremden Religionsunter-
richte teilzunehmen: die Eltern oder deren Stellvertreter sind jedoch ver-
pflichtet, dafür zu sorgen, daß den betreffenden Kindern Religions-
unterricht erteilt wird.“ (Gesetz vom 16. Juni 1874.)
Großherzogtum Sachsen.
„Jur Aeilnahme am Religionsunterrichte der Schule, die sie besuchen,
sind die Kinder dann nicht verpflichtet, wenn in ihrer Konfession kein
Religionsunterricht an der Schule erteilt wird.“
(Gesetz vom 24. Juni 1874.)
Oldenburg.
„Kinder, die einer anderen Religion oder Konfession angehören als die
Schule, die sie besuchen, nehmen am Religionsunterrichte nicht teil.“
„Kinder von Eltern, die weder der evangelischen noch der katholischen
Nonfession angehören, nehmen am Religionsunterrichte nicht teil, wenn
der Uachweis geliefert werden kann, daß sie einen genügenden Privat-
unterricht in der Religion erhalten.“" (Gesetz vom 4. Jebruar 1910.)
Braunschweig.
„Nimmt ein Kind . am Religionsunterricht der Gemeindeschule nicht teil,
so ist der Erziehungsberechtigte oder sein Stellvertreter verpflichtet, ander-
weit für angemessenen Religionsunterricht zu sorgen ... Dird
die Derpflichtung nicht erfüllt, so sind
a) Kinder von Dissidenten im obigen Sinne ohne weiteres und
b) Kinder, die katholisch oder in der jüdischen Religion erzogen werden,
alsdann zur Aeilnahme am Religionsunterricht der Gemeindeschule ver-