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pflichtet, wenn der zur religiösen Sürsorge für solche Kinder zuständige Geist-
liche der Aeilnahme schriftlich zustimmt.
Für Kinder evangelisch-lutherischen Bekenntnisses in den TLandschulen
erstreckt sich die chulpflicht auch auf die Teilnahme an der für den Schulort
bestimmten kirchlichen Kinderlehre der Landeskirche.“
(Gesetz vom 5. Kpril 1913.)
Sachsen-Meiningen.
„Besuchen Kinder verschiedener Religionsbekenntnisse die Dolksschule
eines Orts, so kann an ihr ein nach dem Bekenntnis unterschiedener mehr-
facher Religionsunterricht von der Oberschulbehörde angeordnet werden.“
„Besteht im Schulbezirke keine besondere Religionsschule für die Ninder
der Angehörigen der Konfession der Minderheit, so ist für den Religions=
unterricht derselben anderweit von dem Erziehungspflichtigen in einer auch
von der Dertretung der betreffenden Religionsgesellschaft für ausreichend er-
achteten Weise zu sorgen.
Ist dazu keine Gelegenheit vorhanden, so können auf A#ntrag der
Eltern Kinder auch an dem Religionsunterricht einer anderen
Nonfession teilnehmen.
Schulpflichtige Kinder von DOissidenten, welche keiner Religions=
gesellschaft angehören, haben an dem Religionsunterrichte einer
anerkannten Religionsgesellschaft teilzunehmen oder diesen
Unterricht durch genügenden Drivatunterricht zu ersetzen. Die
Wahl steht dem Erziehungspflichtigen frei und ist bei dem Schulvorstande zur
KAnzeige zu bringen.“ (Gesetz vom 3. Januar 1908.)
Sachsen-Altenburg.
„Der Religionsunterricht in der Dolksschule ist der der evangelischen
Landeskirche.
Kinder, welche einer anderen Kirche oder einer anderen als solcher an-
erkannten Religionsgesellschaft angehören, sind auf Antrag ihrer Eltern oder
Exzieher vom Religionsunterrichte in der Dolksschule zu entbinden. Sür
den Religionsunterricht solcher Kinder ist von deren Eltern oder Erziehern
in geeigneter Weise zu sorgen.
Kinder von Dissidenten, welche keiner als solcher anerkannten Re-
ligionsgesellschaft angehören, sind vom Religionsunterrichte in der Dolks-
schule zu entbinden, sobald nachweislich für ihren Religionsunterricht
in anderer genügender Weise gesorgt wird.“
(Gesetz vom 12. Februar 1889.)
Sachsen-Coburg.
„Schüler der Dolksschule, welche nach Bestimmung ihrer Eltern oder
Erzieher resp. nach gesetzlicher Dorschrift in einem anderen Bekenntnisse
erzogen werden sollen, als demjenigen, welchem der den Religionsunterricht