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an der betreffenden Dolksschule oder Schulabteilung erteilende Lehrer ange-
hört, können von der Teilnahme an dem Religionsunterricht in der olksschule
auf Antrag der Eltern oder Erzieher entbunden werden.“
(Gesetz vom 21. Hpril 1905.)
Sachsen-Gotha.
„Die Eltern haben, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen,
darüber zu bestimmen, in welchem Religionsbekenntnisse ihre Kinder er-
3ogen werden sollen. Es steht ihnen daher das Recht zu, das schulpflichtige
Kind von der ATeilnahme an dem Religionsunterrichte in der Dolksschule
befreien zu lassen, wenn der ihn erteilende Lehrer einem anderen Be-
kenntnisse angehört, als in dem das Nind nach der Entschließung der Eltern
oder nach gesetzlicher Bestimmung zu erziehen ist. Doch sind sie in diesem
Lalle verpflichtet, auf andere Weise dafür zu sorgen, daß dem
Kinde Religionsunterricht zuteil werde.“
(Gesetz vom 8. Kugust 1912.)
Reuß j. C.
„Kinder, deren Eltern nicht der evangelisch-lutherischen Landeskirche
angehören, sind auf A#ntrag der Eltern von der Teilnahme an dem Religions=
unterrichte in der Dolksschule zu entbinden. In solchen Sällen ist nach-
Zuweisen, daß auf andere Weise für den Religionsunterricht der
Kinder orge getragen wird.“ (Gesetz vom 31. Juli 1900.)
2. Kufstellung der TLehrpläne und Bestimmung der Lehrbücher und
Lehrmittel.
Baden.
„Der gesamte Lehrplan für den Religionsunterricht in den einzelnen
Stufen und Klassen der Dolksschulen wird von der oberen geistlichen Be-
hörde aufgestellt, welche die Husführung desselben durch ihre Be-
amten überwachen und Prüfungen über den Religionsunterricht vor-
nehmen lassen kann.“ (Gesetz vom 153. Mai 1892.)
bessen.
„Bezüglich des Lehrplans und der übrigen generellen K#nordnungen für
den in der Schule zu erteilenden Religionsunterricht wird dasselbe (das
Ministerium des Innern) sich zuvor mit den betreffenden oberen
kirchlichen Behörden in Benehmen setzen.“
„Die Bestimmung der für den Religionsunterricht zu wählenden Lehr-
bücher gehört unter Kufsicht Unseres Ministeriums des Innern, gegen
dessen Einsprache die betreffenden Bücher in den Schulen nicht gebraucht
und eingeführt werden dürfen, zum Ressort der kirchlichen Behörden.“
(Gesetz vom 16. Juni 1874.)