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Oldenburg.
„Die Einführung neuer Lehrbücher für den Religionsunterricht
bedarf der vorhergehenden Zustimmung der oberen Kirchen-
behörde.“ (Gesetz vom 4. Februar 1910.)
Lippe.
„Die Bestimmung der Lehrziele, der Lehrbücher und der Lehr-
mittel für den Religionsunterricht folgt unbeschadet des konfessionellen
Charalters des Religionsunterrichts nach vorgängigem Benehmen mit
der kirchlichen Behörde. Der letzteren steht das Recht zu, die hierüber
von der Oberschulbehörde getroffenen Bestimmungen mit der Beschwerde
an das Staatsministerium anzufechten.“ (Gesetzentwurf von 1913.)
5. Erteilung, Leitung und Beaufsichtigung des Religionsunterrichts.
württemberg.
„Der Religionsunterricht ist in allen Dolksschulen, soweit nicht in besonderen
Sällen der Oberschulrat etwas anderes anordnet, unter angemessener Teil-
nahme der Lehrer von den Ortsgeistlichen zu erteilen.“
„Die Leitung des Religionsunterrichts in den Dolksschulen und den
Lehrerbildungsanstalten einschließlich der Bestimmung der Natechismen und
Religionshandbücher kommt unbeschadet des dem Staate zustehenden Ober-
aufsichtsrechts den Oberkirchenbehörden zu. Insbesondere steht es diesen
zu, sich durch Knordnung von Disitationen von dem Stand des Religions-
unterrichts in den Dolksschulen Kenntnis zu verschaffen."
(Gesetz vom 17. Zugust 1909.)
Baden.
„Der Religionsunterricht wird durch die betreffenden Kirchen= und Re-
ligionsgemeinschaften besorgt und über wacht.“
„Den staatlichen sowohl als den geistlichen Behörden bleibt vorbehalten,
die Erteilung des Religionsunterrichts durch den Schullehrer
abzustellen.“
„Die Entscheidung über die Befähigung zur Erteilung des
Religionsunterrichts steht den betreffenden Kirchen= und Re-
ligionsgemeinschaften zu und wird den Kandidaten durch Dermittelung
der Oberschulbehörde eröffnet.“ (Gesetz vom 13. Mai 1892.)
hessen.
„Die Überwachung des Religionsunterrichts steht, neben dem Schul-
vorstande und den oberen Schulbehörden, auch den im Schul-
vorstande befindlichen oder mit Genehmigung Unseres Ministe-