riums des Innern hiermit besonders beauftragten Geistlichen
als solchen und beziehungsweise den oberen kirchlichen Behörden zu.“
(Gesetz vom 16. Juni 1874.)
Großherzogtum Sachsen.
„Bei Knordnung und Überwachung des Religionsunterrichts steht
der kirchlichen Behörde das Recht der Mitwirkung zu, unter der ent-
scheidenden Oberaufsicht des Staats.“
(Eesetz vom 24. Juni 1874.)
Oldenburg.
„Die oberen Kirchenbehörden sind befugt, sich durch ihre Pfarr-
geistlichen von dem Justande der Schulen in Beziehung auf die religiös-
konfessionelle Bildung der Schüler fortlaufend in Nenntnis zu halten,
auch bei den Kirchenvisitationen die Schüler in Beziehung auf die religiös-
konfessionelle Bildung prüfen zu lassen; die Ergebnisse dieser Prüfung
werden sie dem Oberschulkollegium mitteilen."“
(Gesetz vom 4. Jebruar 1910.)
Lippe.
„Die Nirchenbehörde kann sich von der KArt der Erteilung des Re-
ligionsunterrichts überzeugen. zJu diesem Jwecke kann sie geeignete
ordinierte Geistliche beauftragen, dem Religionsunterricht in den
Schulen einschließlich des Seminars mit dem Rechte der Sragestellung bei-
zuwohnen. UÜber etwaige Kusstellungen hat sich die Kirchenbehörde mit
der Oberschulbehörde ins Benehmen zu setzen.
Das staatliche Kufsichtsrecht wird durch vorstehende Bestimmungen
nicht berührt.“ (Eesetzentwurf von 1913.)
Die Preußische Derfassung vom 51. Januar 1850 bestimmt:
„Den religiösen Unterricht in der Dolksschule leiten die betreffenden
Religionsgesellschaften."“
Da es nach Krtikel 112 der Derfassung bis zum Erlaß des im
Krtikel 25 vorgesehenen Gesetzes aber bei den geltenden Bestim-
mungen verbleibt, so ist diese Derfassungsbestimmung nicht gelten-
des Recht. Der Jedlitzsche Schulgesetzentwurf bestimmte u. a.:
„Kinder, welche nicht einer vom Staate anerkannten Reli-
gionsgesellschaft angehören, nehmen an dem Religionsunterricht
der Schule teil, sofern sie nicht seitens des Regierungspräsidenten hiervon.
befreit werden. Diese Befreiung muß erfolgen, wenn seitens der zuständigen
Organe der betreffenden Religionsgesellschaft ein bezüglicher Kntrag gestellt
und der Nachweis erbracht wird, daß den Kindern in der ihrem Bekenntnis-