Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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J.  Almfang  des  Hasfengebiets.
8.  1.

Das  Hafengebiet  in  Friedrichshafen  umfaßt:

1)  Das  Hafenbecken,  dessen  Grenzen  gegen  Westen  und  Süden  die  Hafenmauer,
gegen  Osten  die  Pfahlwand,  gegen  Norden  der  Hafenquai  bildet;

2)  das  Hauptzollamts-Gehäude  mit  den  darin  befindlichen  Kanzleien,  dem  Dienstzimmer
  der  Gienzaufseher,  einer  Revisionshalle  für  zollpflichtige  Güter,  einer
solchen  für  freie  Verkehrsgüter,  einer  Niederlage  für  zollpflichtige  Güter  und  einer
solchen  für  freie  Verkehrsgüter;

3)  das  Gepäckrevisionslokal;

4)  die  den  Hafen  umschließenden  Mauern  und  Dämme,  den  Leuchtthurm,  die  Ladebrücken,
  die  Brücke  für  das  Schienengeleise;

5)  den  Hafenquai;

6)  die  Schiffswerfte  mit  dem  an  dieselbe  stoßenden  Holzschuppen;

7)  die  auf  dem  Hafenquai  und  der  Dammbrücke  befindlichen  Schienengeleise;

8)  das  Magazin  für  die  Hafenbau-Verwaltung  mit  dem  sogenannten  Auslandschuppen,
sowie  den  vor  und  hinter  demselben  liegenden  aufgefüllten  Platz;

9)  den  an  letzteren  anstoßenden  früher  Hager'schen  Garten  mit  Schilfplatz.

II.  Benützung  des  Hafens  und  seiner  Anstalten.
1)  Allgemeine  Bestimmung.
8.  2.

Die  Benützung  des  Hafens  und  seiner  Anstalten  ist  nach  Maßgabe  der  internationalen
  Schifffahrts=  und  Hafenordnung  für  den  Bodensee  und  unter  Einhaltung  der  in
nachstehenden  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen  Jedermann  gestattet.

2)  Aufstellung  der  Schiffe.
8.  3.

Der  rechts  der  Schienengeleisebrücke  liegende  Theil  des  Hafens,  der  sogenannte
vordere  Hafen,  ist  vorzugsweise  für  den  Verkehr  der  Dampfboote,  der  links  dieser  Brücke
gelegene  Theil  desselben,  der  sogenannte  hintere  Hafen,  für  den  Verkehr  mit  Segelund
  Schleppschiffen  bestimmt.