166
J. Almfang des Hasfengebiets.
8. 1.
Das Hafengebiet in Friedrichshafen umfaßt:
1) Das Hafenbecken, dessen Grenzen gegen Westen und Süden die Hafenmauer,
gegen Osten die Pfahlwand, gegen Norden der Hafenquai bildet;
2) das Hauptzollamts-Gehäude mit den darin befindlichen Kanzleien, dem Dienstzimmer
der Gienzaufseher, einer Revisionshalle für zollpflichtige Güter, einer
solchen für freie Verkehrsgüter, einer Niederlage für zollpflichtige Güter und einer
solchen für freie Verkehrsgüter;
3) das Gepäckrevisionslokal;
4) die den Hafen umschließenden Mauern und Dämme, den Leuchtthurm, die Ladebrücken,
die Brücke für das Schienengeleise;
5) den Hafenquai;
6) die Schiffswerfte mit dem an dieselbe stoßenden Holzschuppen;
7) die auf dem Hafenquai und der Dammbrücke befindlichen Schienengeleise;
8) das Magazin für die Hafenbau-Verwaltung mit dem sogenannten Auslandschuppen,
sowie den vor und hinter demselben liegenden aufgefüllten Platz;
9) den an letzteren anstoßenden früher Hager'schen Garten mit Schilfplatz.
II. Benützung des Hafens und seiner Anstalten.
1) Allgemeine Bestimmung.
8. 2.
Die Benützung des Hafens und seiner Anstalten ist nach Maßgabe der internationalen
Schifffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee und unter Einhaltung der in
nachstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen Jedermann gestattet.
2) Aufstellung der Schiffe.
8. 3.
Der rechts der Schienengeleisebrücke liegende Theil des Hafens, der sogenannte
vordere Hafen, ist vorzugsweise für den Verkehr der Dampfboote, der links dieser Brücke
gelegene Theil desselben, der sogenannte hintere Hafen, für den Verkehr mit Segelund
Schleppschiffen bestimmt.