§. 39. Die Landstände. 127
Ritterschaft und Städte, sahen sich einer Landeshoheit
gegenüber, welche von einer das ganze Volk und Land
gleichmässig beherrschenden Staatsgewalt noch weit entfernt
war; ⁴ sie betrachteten die erstrebte Entwickelung
der landesherrlichen Patrimonialrechte zur Staatsherrschaft
als Angriff auf ihre individuelle Rechtsstellung
und fanden ihr ständisches Recht in der Verbriefung
ihrer Freiheit von staatlicher Unterwerfung; sie wollten
dem Landesherrn gegenüber als einzelberechtigte, bloss
„zugewandte“ Individuen gelten, daher ihre persönlich
oder durch Bevollmächtigte geführten Verhandlungen
den Charakter privatrechtlicher Vergleiche hatten. ⁵ Als
Das Richtige ist vielmehr, dass die heutigen Stände in allen Hauptpunkten
einen direkten Gegensatz zu den alten Ständen bilden.
Die Aehnlichkeiten beider Institute sind ganz äusserlicher Art.
Als einen durchgehenden historischen Satz kann man nur den
negativen hinstellen, dass das deutsche Recht kein absolutes
Monarchenrecht gestatten will.
⁴ Eine sehr eigenthümliche Stellung nahm unter den älteren
ständischen Verfassungen die Württembergische ein. In Württemberg
fehlte das Grundelement der Stände in den übrigen deutschen
Staaten, nämlich die Ritterschaft, da sich die schwäbischen Ritter
seit dem 16. Jahrhunderte von der Landeshoheit völlig befreit
und als reichsunmittelbar konstituirt hatten. Hierdurch erhielt die
ständische Verfassung mit ihren Bürgermeistern und protestantischen
Prälaten einen rein bürgerlichen und damit auch allerdings
mehr staatsbürgerlichen Charakter. Dennoch aber wäre es ganz
unrichtig, wenn man deshalb in der Württembergischen Verfassung
schon eine der modernen Repräsentativverfassung gleichartige
Erscheinung erblicken wollte.
⁵ Damit hängen folgende weitere Eigenthümlichkeiten zusammen.
Die Stände erschienen persönlich; sie konnten aber auch
Vertreter schicken, welche dann an Instruktionen gebunden,
waren. Die ständischen Ausschüsse waren regelmässige Mandatare
der Stände. So weit und umfassend die Rechte der Stände
waren, welche sich auf die ständischen Privilegien bezogen, so