Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

§. 39.  Die  Landstände.  127

Ritterschaft  und  Städte,  sahen  sich  einer  Landeshoheit
gegenüber,  welche  von  einer  das  ganze  Volk  und  Land
gleichmässig  beherrschenden  Staatsgewalt  noch  weit  entfernt
  war; ⁴  sie  betrachteten  die  erstrebte  Entwickelung
der  landesherrlichen  Patrimonialrechte  zur  Staatsherrschaft
  als  Angriff  auf  ihre  individuelle  Rechtsstellung
und  fanden  ihr  ständisches  Recht  in  der  Verbriefung
ihrer  Freiheit  von  staatlicher  Unterwerfung;  sie  wollten
dem  Landesherrn  gegenüber  als  einzelberechtigte,  bloss
„zugewandte“  Individuen  gelten,  daher  ihre  persönlich
oder  durch  Bevollmächtigte  geführten  Verhandlungen
den  Charakter  privatrechtlicher  Vergleiche  hatten. ⁵  Als

Das  Richtige  ist  vielmehr,  dass  die  heutigen  Stände  in  allen  Hauptpunkten
  einen  direkten  Gegensatz  zu  den  alten  Ständen  bilden.
Die  Aehnlichkeiten  beider  Institute  sind  ganz  äusserlicher  Art.
Als  einen  durchgehenden  historischen  Satz  kann  man  nur  den
negativen  hinstellen,  dass  das  deutsche  Recht  kein  absolutes
Monarchenrecht  gestatten  will.

⁴  Eine  sehr  eigenthümliche  Stellung  nahm  unter  den  älteren
ständischen  Verfassungen  die  Württembergische  ein.  In  Württemberg
  fehlte  das  Grundelement  der  Stände  in  den  übrigen  deutschen
Staaten,  nämlich  die  Ritterschaft,  da  sich  die  schwäbischen  Ritter
seit  dem  16.  Jahrhunderte  von  der  Landeshoheit  völlig  befreit
und  als  reichsunmittelbar  konstituirt  hatten.  Hierdurch  erhielt  die
ständische  Verfassung  mit  ihren  Bürgermeistern  und  protestantischen
  Prälaten  einen  rein  bürgerlichen  und  damit  auch  allerdings
mehr  staatsbürgerlichen  Charakter.  Dennoch  aber  wäre  es  ganz
unrichtig,  wenn  man  deshalb  in  der  Württembergischen  Verfassung
  schon  eine  der  modernen  Repräsentativverfassung  gleichartige
  Erscheinung  erblicken  wollte.

⁵  Damit  hängen  folgende  weitere  Eigenthümlichkeiten  zusammen.
  Die  Stände  erschienen  persönlich;  sie  konnten  aber  auch
Vertreter  schicken,  welche  dann  an  Instruktionen  gebunden,
waren.  Die  ständischen  Ausschüsse  waren  regelmässige  Mandatare
  der  Stände.  So  weit  und  umfassend  die  Rechte  der  Stände
waren,  welche  sich  auf  die  ständischen  Privilegien  bezogen,  so