Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

298

10)  a.  Für  Eröffnung  eines  Abscesses  in  der  Mundhöhle  und  ähnliche  einfache
blutige  Operationen  im  Munde  1—4  4
b.  für  größere  blutige  Operationen  im  Munde  ..  5—20  "
11)  Für  das  Abfeilen  störender  Ränder  oder  oberflächlich  cariöser  Stellen:
a.  am  ersten  Zahne
h.  an  jedem  weiteren  in  derselben  Sitzung  die  Hälfte
12)  Für  Stillung  einer  übermäßigen  Blutung  nach  einer  Zahnoperation  2

–

13)  Findet  eine  der  unter  Ziffer  3—12  aufgeführten  Verrichtungen  in  der
nung  des  Zahnkranken  statt,  so  erhöht  sich  die  hiefür  ausgeworfene  Gebühr  um  1.  66
und  Nachts  um  2—5  4

14)  Für  die  Anfertigung  einer  Platte  aus  Kautschuk  für  künstlichen  Zahners  atz

1—25  *

—  .

15)  Für  Ausbesserung  einer  solchen  Platte  die  Hälfte.  6—
16)  a.  Für  jeden  an  derselben  befestigten  Zahn  4

b.  für  Blockzjähne  mehr  um  je  –4
17)  Für  Klammern  oder  Einlagen  aus  Edelmetall  zur  vejcsiging  Dda  Mnr
stärkung  einer  Kautschukplatttt  er

18)  Für  Anfertigung  einer  Zahuersabplatte  aus  Edelmetall  wird  außer  dem  D  4
werthe  berechnet  Ectal

8  *1“"

19)  Für  jeden  an  einer  solchen  Platte  (Zif.  brin  *
20)  Für  Ansetzung  eines  Stiftzahns  urbr  2
.

21)  Für  Federn  nebst  Federnträgern  aus  Gold  an  einem  ganzen  Gibiß  15—25  «

22)  Der  Preis  für  die  Anfertigung  von  Obturatoren,  von  Schienenverbänder  .-Kieferbrüchen,
  von  Apparaten  zum  Zwecke  der  Rechtstellung  schiefstehender  Jähne  *
von  anderen  zahntechnischen  Apparaten,  sowie  für  Kronen=  oder  Brückenarbeiten,  ond  .
lediglich  der  freien  Vereinbarung  überlassen.  *4#
III.  Gebühren  für  Wundärzte  zweiter  Abtheilung  und  Geburtshelfer.
1)  Für  einen  Besuch  bei  dem  Krankkko  60  F  bis  1.%&  50.
2)  Für  Berathung  eines  Kranken  ohne  Besuch  50—

3)  Die  Gebühr  für  den  Besuch  beziehungsweise  die  Berathung  shließt  die  *
suchung  des  Kranken  und  die  mündliche  oder  schriftliche  Verordnung  mit  ein.