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g8 105, 106 betreffen den Schutz der gesetzgebenden Versammlung
und deren Mliglieder in Auslibung ihres Mandats, 88 107
bis 109 den Schutz der Auslibung des Wahlrechts selbst und des
Ergebnisses desselben.
Der Senat 2c. wie die gesetzgebende Versammlung wird als
Obicct des Verbrechens in ihrer Totalität betrachtet, nur daß bei
dem Falle „Mitglieder — zu entsernen“ die That gegen einzelne
Mitglieder sich richtet. Ist die Handlung in der Absicht einer gewallsamen
Verfass ungsänderung vorgenommen worden, so tritt
# 61.2 ein.
Die Vollendung liegt in jeder, einen Angriff 2c. enthaltenden
Unternehmung.
8 106.
Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer strafbaren
Handlung verhindert, sich an den Ort der Versammlung zu
begeben oder zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis * fünf
Jahren oder mit Frkungebaft von gleicher Dauer bestraft
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
bis zu zwei Jahren ein.
Es reicht jede strafbare Handlung hin, dafern sie geeignet ist,
das Mitglied zu „verhindern"“. Bedrohungen mit Nachtheilen irgend
einer Art, sowie Täuschungen irgend welcher Art reichen nicht hin.
Wo der Ort der Versammlung ist, ist gleichgiltig, dasern die Versammlung
daselbst legal sich befindet.
8 107.
Wer einen Deutschen durch Gewalt oder durch Bedrohung
mit einer strafbaren Handlung verhindert, in Ausübung seiner
staatsdürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen, wird mit
Gefängniß nicht unter sechs Monaten oder mit Festungshaft
bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Vergl. die Bemerkungen zu 8 106. Der 8 beschränte sich nicht
auf Wahlen zu den gesetzgebenden Versammlungen, welche in § 105
genannt sind, sondern ist auf alle Wahlen zu öffentlichen Functionen
anzuwenden. Vergl. noch § 34 Ziffer 4. Es sind überhaupt die