Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art.  499.
Die  Bestimmungen  über  die  den  Zeugen  für  Zeitversäumnisse  und  Reisekosten  gebührende
  Entschädigung  werden  im  Verordnungswege  erlassen.
Sofern  die  Ausbezahlung  der  Zeugengebühren  nicht  sofort  bei  der  Vernehmung  stattfindet,
  werden  diese  Gebühren  vom  Prozeßgerichte  festgesetzt  und  von  Amtswegen  beigetrieben.
Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  154  Anwendung.

Titet  XXVI.
Vom  Beweis  durch  Sachverständige.
Art.  500.

Die  Begutachtung  durch  Sachverständige  findet  statt,  wenn  dieselbe  zur  Ermittlung
oder  Beurtheilung  von  Thatsachen  und  Zuständen,  welche  dem  Gebiete  besonderer  Fachkunde
  angehören,  nothwendig  oder  dienlich  erscheint.

Sollen  vergangene  Thatsachen  oder  Zustände,  welche  nur  mittelst  besonderer  Fachkunde
  wahrgenommen  werden  konnten,  bezeugt  werden,  so  kommen  die  Vorschriften  über
den  Zeugenbeweis  zur  Anwendung.

Art.  501.

Die  Partei,  welche  Beweis  durch  Sachverständige  führen  will,  hat  denselben  durch
Bezeichnung  derjenigen  Punkte,  über  welche  ein  Gutachten  Sachpverständiger  eingeholt
werden  soll,  anzutreten.

Art.  502.

Die  Zahl  der  Sachverständigen  muß  eine  ungleiche  sein.  Es  ist  zunächst  den  Parteien
  freigestellt,  sich  über  die  Wahl  von  Sachpverständigen  zu  einigen.

Kommt  diese  Einigung  nicht  schon  in  der  mündlichen  Verhandlung  zu  Stande,  so
wird  den  Parteien  eine  kurze  Frist  zu  dem  Zweck  ertheilt,  um  binnen  derselben  die  Sachverständigen,
  über  welche  sie  sich  geeinigt  haben,  dem  Gerrichte  schriftlich  anzuzeigen.
Wird  dieser  Aufforderung  innerhalb  der  anberaumten  Frist  nicht  Genüge  geleistet,  so
erfolgt  die  Ernennung  durch  das  Gericht.

Dasselbe  ernennt  nach  seinem  Ermessen  drei  oder  auch  nur  einen  Sachverständigen,
sofern  nicht  die  Parteien  über  eine  andere  Zahl  übereingekommen  sind.

Art.  503.  ,
Die  Beweisaufnahme  kann  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts  oder  einem  andern
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