Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

250  Beilage  IV.

zu  verbinden.  Es  liegt  eben  in  dieser  Einrichtung  die
Anerkennung  der  eigenen  politischen  Bedeutung  des
Monarchenrechts,  welches  auch  hier,  auf  einem  von  dem
Terrain  der  Einzelstaaten  geschiedenen  Boden,  zu  selbständiger
  Mitwirkung  berufen  sein  muss,  wenn  es  nicht
selbst  innerhalb  der  Sphäre  seiner  einzelstaatlichen  Berechtigung
  bald  zu  völliger  Nichtigkeit  einschwinden
soll.  Sache  der  Verfassung  ist  es  aber,  zu  verhindern,
dass  die  Abhängigkeit  der  Bevollmächtigten  von  ihren
Regierungen  zu  einem  Hemmniss  der  Bundesgewalt
werde,  und  in  der  That  hat  diess  die  norddeutsche  Bundesverfassung
  in  ihrem  7.  Artikel  genügend  vorgesehen.
Auch  ist  das  für  die  Verhandlungen  des  Bundesraths
geltende  Majoritätsprinzip  für  seine  bundesstaatliche
Stellung  entscheidend.  Das  allerdings  lässt  sich  nicht
verkennen,  dass  auch  diese  Eigenthümlichkeit  des  Bundesraths
  dazu  beiträgt,  dem  Streben  nach  amtlicher
Selbständigkeit  der  Bundesverwaltung  besonders  in  der
Gestalt  eines  Bundesministeriums  Hemmnisse  zu  bereiten.
Stellt  man  sich  darunter  ein  Ministerium  mit  eigener
politischer  Verantwortlichkeit  vor,  so  ist  nicht  abzusehen,
  wie  es  diese  behaupten  könne  bei  gleichzeitiger
Abhängigkeit  von  einem  nicht  bloss  bei  der  Gesetzgebung,
  sondern  auch  bei  der  Bundesverwaltung  betheiligten
  Kollegium,  dessen  Entschliessungen  von  der
Instruirung  selbständiger  Regierungen  abhängen.  Vielleicht
  überzeugt  man  sich  allmählich,  dass  im  Bundesstaate
  die  erforderliche  Ausbildung  des  Verwaltungsapparats
  in  anderer  Weise  als  nach  der  Form  eines
einzelstaatlichen  Ministeriums  zu  erstreben  ist.