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zu verbinden. Es liegt eben in dieser Einrichtung die
Anerkennung der eigenen politischen Bedeutung des
Monarchenrechts, welches auch hier, auf einem von dem
Terrain der Einzelstaaten geschiedenen Boden, zu selbständiger
Mitwirkung berufen sein muss, wenn es nicht
selbst innerhalb der Sphäre seiner einzelstaatlichen Berechtigung
bald zu völliger Nichtigkeit einschwinden
soll. Sache der Verfassung ist es aber, zu verhindern,
dass die Abhängigkeit der Bevollmächtigten von ihren
Regierungen zu einem Hemmniss der Bundesgewalt
werde, und in der That hat diess die norddeutsche Bundesverfassung
in ihrem 7. Artikel genügend vorgesehen.
Auch ist das für die Verhandlungen des Bundesraths
geltende Majoritätsprinzip für seine bundesstaatliche
Stellung entscheidend. Das allerdings lässt sich nicht
verkennen, dass auch diese Eigenthümlichkeit des Bundesraths
dazu beiträgt, dem Streben nach amtlicher
Selbständigkeit der Bundesverwaltung besonders in der
Gestalt eines Bundesministeriums Hemmnisse zu bereiten.
Stellt man sich darunter ein Ministerium mit eigener
politischer Verantwortlichkeit vor, so ist nicht abzusehen,
wie es diese behaupten könne bei gleichzeitiger
Abhängigkeit von einem nicht bloss bei der Gesetzgebung,
sondern auch bei der Bundesverwaltung betheiligten
Kollegium, dessen Entschliessungen von der
Instruirung selbständiger Regierungen abhängen. Vielleicht
überzeugt man sich allmählich, dass im Bundesstaate
die erforderliche Ausbildung des Verwaltungsapparats
in anderer Weise als nach der Form eines
einzelstaatlichen Ministeriums zu erstreben ist.