fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Dresden und für die Lehrerinnen bei der Kunstschule für Textilindustrie zu Plauen wird 
im Staatshaushalts-Etat die Aufrückung im Gehalte durch Festsetzung von Aufrückungs- 
fristen und von Aufrückungsbeträgen geregelt. 
"/) Professoren und Lehrer sowie Hilfskräfte bei den Technischen Staatslehranstalten 
zu Chemnitz (Kap. 5f La). 
Für die Professoren und Lehrer wird im Staatshaushalts-Etat die Aufrückung im Ge- 
halte durch Festsetzung von Aufrückungsfristen und von Aufrückungsbeträgen geregelt. 
g) Direktoren und Lehrer bei den Bauschulen (früher Baugewerken schulen) (Kap. 59c). 
) Professoren, Dozenten und Assistenten bei der Forstakademie (Kap. 76). 
i) Professoren, Lehrer und Assistenten bei der Bergakademie (Kap. 77). 
Ein Professor freie Wohnung und Heizung. 
k) Professoren und Lehrer bei der Universität (Kap. 91). 
Elf Professoren freie Wohnung, einer davon auch freie Heizung und Beleuchtung. 
1!) Hausmänner in den vermieteten Gebäuden der Universität (Kap. 9 1). 
Fünf freie Wohnung. 
im) Professoren, Lehrer und Hilfskräfte bei der Technischen Hochschule (Kap. 92). 
Drei Assistenten freie Wohnung und Heizung. 
 
	        
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