A. Sicherheitspolizei. 8 8. 21
treffen veranlaßt und dem Kommandoführer auch im weiteren
Verlauf der Hilfeleistung möglichste Unterstützung gewährt wird.
Nach früheren Erfahrungen ist diesem Punkte besondere Beachtung
zu schenken. Erforderlichenfalls muß der Truppenteil für die
Mitnahme von Verpflegung von vornherein Sorge tragen.
9. Die Zivilbehörden haben baldigste Ablösung der
militärischen Kommandos von Anfang an zu betreiben.“)
10. Vorstehende Bestimmungen haben zunächst innerhalb des
Königreichs Preußen Gültigkeit; bei Hilfeleistungen in anderen
Bundesstaaten dienen sie als Anhalt für die Generalkommandos
betreffs der militärischerseits zu stellenden Forderungen.2)
Auf eine Beteiligung der Militärverwaltung bei Bekämpfung
öffentlicher Notstände wird Wert gelegt. Es erscheint
daher angezeigt, den an die Militärbehörden ergehenden Ersuchen
der Zivilbehörden um leihweise Überlassung militärfiskalischer
Zelte und Baracken zur Unterbringung von Obdachlosen bei
Brand-= und sonstigen Unglücksfällen in tunlichst weitem Umfange
zu entsprechen. In den 88 4, 3 u. 46, 6 der Garnisonverwaltungs-Ordnung
sind für das Garnisonsverwaltungsressort die Zuständigkeit
der zur leihweisen Überweisung verfügbarer Garnisonanstalten
und Geräte an Zivilbehörden usw. befugten Dienststellen
und die Bedingungen, unter denen eine solche leihweise
Überweisung erfolgen darf, geregelt. In bezug auf das zu
den Beständen der Magazin= und Lazarettverwaltungen gehörige
Baracken= und Zeltmaterial ist zu beachten, daß über die Hergabe
dieses Materials, welches hauptsächlich für Mobilmachungszwecke
vorrätig gehalten wird und sich deshalb dauernd in
kriegsbrauchbarem Zustande befinden und jeder Zeit verfügbar
sein muß, die Entscheidung für jeden einzelnen Fall dem Kriegsministerium
vorbehalten bleibt.)
Die Lokalbeamten der Bauverwaltung haben über
alle ungewöhnlichen, Aufsehen erregenden Ereignisse,
soweit diese das Ressort der Bauverwaltung berühren, insbesondere
bei Sturmfluten, Hochwasser, Eisgefahr usw. an den
Minister d. 5. A. sofort unmittelbar auf dem kürzesten Wege,
1) Bal. Ziffer 6. 2) Erl. des M. d. J. vom 28. Sep-2)
Bal. rWi : vom 28. Februar tember 1896, 1 B 9104.
139, Mstell. S. 35.