Metadata: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

I26 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. g& 26 
  
  
zu gewähren !). Es versteht sich von selbst, dass diese Pflicht nicht auf die- 
jenigen Reichsangehörigen beschränkt ist, welche sich im Amtsbezirk des 
Konsuls aufhalten, sondern dass sie sich auf alle Reichsangehörigen bezieht, 
welche Interessen daselbst wahrzunehmen haben. 
b) Die Konsuln sind berufen, wenn Angehörige des Reiches unter sich 
oder mit Fremden Rechtsstreitigkeiten haben, auf den Antrag der Parteien 
den Abschluss von Vergleichen zu vermitteln, und falls die Parteien 
sie in der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form zu Schiedsrichtern 
ernannt haben, das Schiedsrichtersamt zu übernehmen ?). Hier- 
durch ist den Konsuln keinerlei richterliche Gewalt beigelegt; kein Reichs- 
angehöriger ist verpflichtet, die Vergleichsvermittlung oder den Schieds- 
spruch des Konsuls sich gefallen zu lassen; die Konsuln sollen nicht von Amts 
wegen sich einmengen, sondern es ist ihnen lediglich die dienstliche Pflicht 
auferlegt, das ihnen angetragene Amt eines Vermittlers oder Schiedsrichters 
anzunehmen. 
c) Hilfsbedürftigen Reichsangehörigen haben die Reichskonsuln nach 
Maßgabe der ihnen erteilten Amtsinstruktion Unterstützungen zur Milderung 
augenblicklicher Not oder zur Rückkehr in die Heimat zu gewähren °®). Für 
den zuletzt gedachten Zweck können sie die Mithilfe der Befehlshaber deut- 
scher Kriegsschiffe in Anspruch nehmen ?). Ein Recht auf Unterstützung 
aus Mitteln des Reiches hat ein Reichsangehöriger, welcher im Auslande 
hilfsbedürftig wird, in keinem Falle. 
d) Den Schiffen der Kriegsmarine des Reiches und der Besatzung der- 
selben haben die Konsuln Beistand zu gewähren; insbesondere die Befehls- 
haber von den in ihrem Amtsbezirke in bezug auf fremde Kriegsschiffe be- 
stehenden Vorschriften und Ortsgebräuchen zu unterrichten, ferner ihnen 
von etwa dort herrschenden epidemischen und ansteckenden Krankheiten 
Mitteilung zu machen; endlich ihnen zur Wiederhabhaftwerdung desertierter 
Mannschaften behilflich zu sein °). 
e) Endlich haben die Konsuln das Interesse des Reiches, namentlich 
in bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt tunlichst zu schützen und zu 
fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen und insbesondere 
dem Reichskanzler über diese Angelegenheiten Berichte zu erstatten ®). 
Hinsichtlich der laufenden Verwaltung hat der Konsul möglichst bald nach 
dem Schlusse des Kalenderjahres einen Generalbericht einzusenden ?). 
1) Konsulatsges. $ 1. Bine Pflicht der Reichsangehörigen, dem Rate des Konsuls 
Folge zu leisten, besteht aber nicht: in der Krteilung des Rates äussert sich daher nicht 
im mindesten ein imperium, eine obrigkeitliche Gewalt. 
2) Konsulatsges. 8 21. 
3) Konsulatsges. $ 26. Die näheren Vorschriften sind enthalten in der Dienst- 
instruktion zu $ 26 und dem Erlass vom 1. April 1882 (Zentralbl. S. 218). Ueber die 
Unterstützung fremder Sceleute sind mit einigen Staaten Vereinbarungen getroffen 
worden. 
4) Konsulatsges. 8 29. Für die Mitnahme hilfsbedürftiger Seeleute kommen 
die Vorschriften des RG. von 2, Juni 1902 zur Anwendung. (Siehe oben S. 223 Note 1.) 
5) Konsulatsges. $ 27. 28. König 8 119 ff. 
6) Konsulatsges. $ 1 u. 3 
7) Die näheren Vorschriften enthält die Dienstinstruktion zu $ 3.
	        
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