48 BVorschläge zur Ernährung des deutschen Volkes in Krieg und Frieden.
heblich zurückstehen. Auch könnte vielleicht noch eine Wertgrenze,
unterhalb deren die Vorgänge nicht von diesen Vorschriften
betroffen werden sollen, festgesetzt werden.
Jeder Eigentümer, auch wenn er noch nicht zu verkaufen
gedenkt, müßte einen maßgeblichen Bescheid darüber,
ob sein Land im Falle des Verkaufs dem Eintrittsrecht der
Siedelungsbehörde unterliegt oder nicht, und über den Höchstpreis
erhalten können.
Denkbar wäre immerhin der Fall, daß Jemand eine
landwirtschaftlich benutzte Fläche, die weit außerhalb der für
absehbare Zukunft in Betracht kommenden Bebauungszone des
nächsten Stadt= oder Industriezentrums liegt, zu einem
Höchstpreis gekauft hat, und daß sich nun die Ausläufer
der Villenkolonien der Stadt oder die Industrie-Siedelungen
überraschend schnell nach dieser Richtung hin ausdehnen.
Dann soll er als Verkäufer nicht mehr unter den Höchstpreisbestimmungen
stehen? Das wäre ein unberechtigtes.
Geschenk an ihn. Es ist doch ein Schulfall von unverdientem
Wertzuwachs. Mögen dem Eigentümer die Früchte seiner
Wirtschaftszeit verbleiben; sein Erwerbspreis, seine Aufwendungen
an Kapital und Arbeit nebst ausgiebiger Verzinsung
müssen ihm wieder einkommen — mehr gebührt ihm nicht,
da er unter dem Schutze der Höchstpreisbestimmungen das
Land erworben hat. Und da soll der nunmehrige Käufer
so billig zu Baugelände kommen? Allerdings, aber auch er
darf, wenn er verkauft, auch wieder nur unter einem Höchstpreis,
seinem Erwerbspreis und seinen Aufwendungen nebst
Verzinsung entsprechend verkaufen. Solche Fälle, in denen
dermaßen billiges Land für (städtischen) Hausbau entsteht,
werden nicht eben häufig sein. Meist wird in solchen Fällen
das mit dem Eintrittsrecht versehene Siedelungsorgan von
seinem Eintrittsrecht — und zwar dann wohl zur Errichtung
von (städt.) Wohnheimstätten mit Gärtchen — Gebrauch machen.
Es ist keineswegs übersehen worden, daß gerade gegenwärtig
mitunter auch sehr niedrige Kaufangebote für Land