Full text : Das Interregnum.

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besteige  und  diesen  verlassen  müsse,  sobald  ein  solches  Kind  geboren
  wird.!)

3.  Möglich  ist  ferner  ein  Interregnum  in  einem  neugegründeten
  monarchischen  Staate:  dies  dann,  wenn  die  Schöpfung
des  Staates  als  solchen  erfolgt  ist,  ohne  dass  damit  zugleich  schon
das  Subjekt  vorhanden  ist,  dem  die  Gewalt  dieses  Staates  unwiderruflich
  zu  eigenem  Rechte  gegeben  wäre.  Hier  wird  dann  allerdings
der  Ausdruck  Interregnum  in  übertragener  Bedeutung  verwandt;  er
bezeichnet  nicht  eine  unregelmässige  Regierung  als  Unterbrechung
einer  regelmässigen,  sondern  vor  einer  regelmässigen  Regierung.  Ein
Beispiel  einer  in  dieser  Art  erfolgenden  Staatsgründung  ist  der
Versuch  der  Schöpfung  eines  deutschen  Reichs  in  den  Jahren  1848
und  1849  und  zwar  während  der  Geltung  der  Reichsverfassung  und
der  Dauer  der  Reichsverwesung  des  Erzherzogs  Johann.  Zwar  ist
der  Gedanke,  dass  in  dieser  Zeit  ein  wirklicher  deutscher  Staat  vorhanden
  gewesen  sei,  sehr  wohl  Widerspruch  hervorzurufen  geeignet.
Er  steht  und  fällt  mit  dem  auch  heute  noch  bestrittenen  Satze,  dass
durch  die  Ereignisse  des  Jahres  1848  die  Verfassung  des  deutschen
Bundes  rechtlich  aufgehoben,  der  Bund  selbst  auf  einige  Zeit  zerstört
worden  sei.  Ist  dies  Letztere  aber  richtig,  so  muss  nothwendiger
Weise  in  dem  Reichsgebäude  von  1849  ein  selbständiger,  wenn  auch
in  seinen  einzelnen  Institutionen  unausgebildeter  und  mühsam  nach
Durehbildung  ringender  Staat  erkannt  werden.  Nur  bei  dieser  Annahme
  ist  die  Reichsverwesung  des  Erzherzogs  richtig  zu  verstehen;
sie  bedeutet  die  provisorische  Regierung  eines  Interregnums  in  einem
jung  erstandenen,  vor  völliger  Ausgestaltung  wieder  zu  Grunde  gegangenen
  monarchischen  Bundesstaate.?)  Unbedenklich  können  die
später  zu  entwickelnden  Sätze  über  das  Interregnum  im  Allgemeinen
—  im  Wesentlichen  auch  auf  solche  Zwischenreiche  im  Besonderen  angewandt
  werden.  Nur.  muss  hier  vor  der  Auffassung  gewarnt  werden,
als  herrsche  in  jedem  noch  in  der  Bildung  begriffenen  Staate  ein
Interregnum  im  Rechtssinne.  Das  Interregnum  ist  Zustand  eines
Staates,  die  Rechtssätze  über  das  Zwischenreich  können  nur  auf
wirkliche  Staaten  angewandt  werden.  Insbesondere  vor  der  Schöpfung
und  Wirksamkeit  einer  Verfassung  ist  der  werdende  Staat  noch  kein
Staat,  sondern  ein  Staatenembryo,  wie  man  solche  Gebilde  treffend

 

1)  Darüber  noch  unten  $  10  und  v.  KIRCHENHEIM,  die  Regentschaft  S.  65  ff.
2)  Vgl.  Bınpins,  Der  Versuch  der  Reichsgründung  durch  die  Paulskirche.
S.  16f.  63.